Finanzmittelbedarf zur Grundstücksbereitstellung für Flächen für den Gemeinbedarf - Schule und Kindertagesstätte - im Rahmen der Umlegung Nr. 182 - Nordwestlich Auf der Steinern Straße
Beschlussvorschlag
- Dem für den Gemeinbedarf erforderlichen Erwerb von (Teil-)Einwurfsflächen im Rahmen der Umlegung Nr. 182 - Nordwestlich Auf der Steinern Straße wird zugestimmt.
- Es dient zur Kenntnis, dass 1. eine Flächenbereitstellung für den Gemeinbedarf i. H. v. 59.481 m2 erforderlich ist, wovon die Stadt derzeit bereits 1.494 m2 einbringen kann, 2. im Rahmen von Grundstücksübernahmen (Vorwegnahmen der Entscheidungen nach § 76 BauGB) mit Abfindungen durch wertgleiche Grundstücke außerhalb des Umlegungsgebietes mit 25.713 m2 eingetauscht werden können, 3. somit eine notwendige Einwurfsfläche von 32.274 m2 durch eine Abfindung in Geld nach § 59 Abs. 4 Nr. 1 BauGB mit Einverständnis der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern verbleibt. 4. für diese Einwurfsfläche von 32.274 m2 nach einem kommunalen Wertgutachten Aufwendungen in Höhe von 19.526 T€ entstehen und über die Produktgruppe 14.03 Bodenordnung konsumtiv - Kto.-Gr. 60,61,67-69 abgewickelt werden, 5. der Ergebnishaushalt 2025 mit 20.698 T€ inkl. Grunderwerbsteuer i. H. v. 1.172 T€ belastet wird, von denen 1.362 T€ veranschlagt sind.
Begründung
A. Allgemeines
A. Zielsetzung Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 13.12.2018, § 3491 (M 211) und 11.05.2023, § 3245 (M 47), der Aufstellung bzw. Aufstellungsänderung des Bebauungsplans Nr. 923 - Nordwestlich Auf der Steinern Straße zugestimmt. Nach dem Bebauungsplanentwurf sollen u.a. Flächen für den Gemeinbedarf - Schule und Kindertagesstätte - festgesetzt werden. Die für diesen Zweck vorgesehene Fläche beläuft sich auf insgesamt 35.048 m2 baureifes Land. Zur Realisierung des Bebauungsplans hat die Umlegungsstelle nach Anordnung durch die Stadtverordnetenversammlung und Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer mit Beschluss vom 14.03.2019 die Umlegung eingeleitet. Die Stadt Frankfurt am Main verfügt im Umlegungsverfahren nur über eine Einwurfsfläche von 1.494 m2. Zur Bereitstellung der für den Gemeinbedarf erforderlichen Flächen im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main ist allerdings eine Einwurfsfläche seitens der Stadt Frankfurt am Main von 59.481 m2 erforderlich. Durch die geplante Zuteilung und Abfindung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern mit Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebietes reduziert sich dieser Flächenbedarf im Umlegungsverfahren für die Stadt Frankfurt am Main auf eine Einwurfsfläche von 32.274 m2 Rohbauland. Die erforderliche Flächenbereitstellung für den Gemeinbedarf soll mit Einverständnis der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern im Rahmen von Grundstücksübernahmen mit einer Abfindung in Geld vorgenommen werden.
B. Finanzielle Auswirkungen
B. Alternativen keine
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
C. Lösung Nach dem Bebauungsplanentwurf sollen u. a. Flächen für den Gemeinbedarf - Schule und Kindertagesstätte - festgesetzt werden. Zur Realisierung des Bebauungsplans hat die Umlegungsstelle nach Anordnung durch die Stadtverordnetenversammlung und Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer die Umlegung eingeleitet. Aufgrund fehlenden städtischen Eigentums für die erforderliche Flächenbereitstellung für den Gemeinbedarf soll mit Einverständnis der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern im Rahmen von Grundstücksübernahmen (Vorwegnahmen der Entscheidungen nach § 76 BauGB) mit einer Abfindung in Geld nach § 59 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vorgenommen werden.
D. Klimaschutz
D. Kosten Die entstehenden Aufwendungen für die zusätzlichen Flächen in Höhe von 19.525.770 € (605 €/m2) zzgl. 1.171.546 € werden im Bereich der Bodenordnung (Produktgruppe 14.03) auf den entsprechenden Aufwandskonten verausgabt. Im Rahmen der Umlegung generiert die Umlegungsstelle zudem einen Umlegungsvorteil in Höhe von 5.484.643 €.