Bebauungsplan Nr. 683 Ä - Rebstock hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 29.07.2019, M 100
Betreff: Bebauungsplan Nr. 683 Ä - Rebstock hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.12.2017, § 2113 (M 216) I. Es dient zur Kenntnis, dass: - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 22.01.2018 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 29.08.2017 bis 26.09.2017 durchgeführt worden sind. II. Der vorgelegte Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. III. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) und § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: Übersichtskarte Zu II.: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu III.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan (ca. 9,4 MB) Anlage 2_Textteil_BPlan (ca. 61 KB) Anlage 3_Bgr_BPlan (ca. 1,1 MB)