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Wohnungen für Studierende in der Liegenschaft Hausener Weg 120

Vorlagentyp: B

Bericht

Voraussetzung für eine Mietpreisüberhöhung gem. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) ist im Wesentlichen, dass der Vermieter für die "Vermietung von Räumen zum Wohnen" ein unangemessen hohes Entgelt fordert. Dieser Tatbestand ist jedoch nicht schon allein dann erfüllt, wenn Wohnungen zu hohen oder sehr hohen Preisen angeboten werden. Zur Einleitung eines Verfahrens bedarf es eines begründeten Anfangsverdachtes. Erst wenn solche überhöhten Preise konkret von einer Mieterin oder einem Mieter tatsächlich verlangt werden, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, der behördlicherseits nachgegangen werden kann. Nach Anzeige durch die Mieterin/den Mieter kann diese durch den Magistrat verfolgt und evtl. geahndet werden. Anzeigen liegen nicht vor, sodass Verfahren bisher nicht eingeleitet wurden. Der Magistrat wird prüfen, ob es sich bei den derzeitigen Vermietungen um baurechtswidrige Nutzungen handelt und ein Verwaltungsverfahren zur Wiederherstellung der rechtmäßigen Nutzung erfolgreich durchgeführt werden kann. Studentisches Wohnen wurde beantragt. Dem Magistrat ist ein Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand, der die Ahndung einer vorsätzlichen Täuschung eines städtischen Gremiums ermöglicht, nicht bekannt. Zwischen dem Magistrat und dem Eigentümer der Liegenschaft gab es keine Zusammenarbeit im Sinne eines gemeinsamen Wirkens auf einer Ebene, wie das etwa bei vertraglichen Beziehungen der Fall ist. Davon zu unterscheiden sind jedoch bei dem Magistrat eingereichte Anträge. Der Magistrat ist verpflichtet, alle Anträge unabhängig von der Person des Antragstellers zu bearbeiten und nach den rechtlichen Vorgaben zu bescheiden. Festsetzungen nach § 9 BauGB können naturgemäß nur im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen. § 9 Absatz 1 Satz 8 BauGB begründet die Möglichkeit, im Bebauungsplan Flächen für Gebäude, die für Personen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind, auszuweisen. In dieser Vorschrift geht es darum, dass die zu errichtenden Räume für den jeweiligen Personenkreis geeignet sein müssen. Für weitere Vorgaben, wie etwa Regelungen zur Ausstattung und Miethöhe, ist der städtebauliche Vertrag das richtige Mittel.

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 45
OBR 7
TO I, TOP 30
Angenommen
Die Vorlage B 685 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
SPD
Sitzung 44
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I, TOP 48
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 685 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP BFF FRAKTION Frankfurter
Sitzung 44
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
TO I, TOP 17
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 685 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP BFF
Ablehnung:
FRAKTION Frankfurter