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Die Erhaltungssatzungen Westend I und Westend II: Welche entfaltet die größere Schutzwirkung?

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 04.10.2010, B 637

Betreff: Die Erhaltungssatzungen Westend I und Westend II: Welche entfaltet die größere Schutzwirkung? Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.07.2010, § 8399 - NR 1564 CDU und GRÜNE, OA 1072 OBR 2, l. B 24/10 - Ziffer 2a) Der Magistrat ist in nahezu allen Bauvorhaben im Bereich der Satzungen zuständig. In übergeordneten Bauvorhaben von Bundes- oder Landesstellen ist er am Verfahren beteiligt. Ziffer 2b) Der Magistrat bedauert das redaktionelle Versehen; die Zahl der Prüfungen beträgt 235. Ziffer 2c) Erhaltungssatzungen und Bebauungspläne sind unterschiedliche und eigenständige Instrumente des Bauplanungsrechts. Rechtlich wird keiner der beiden Satzungen eine Priorität eingeräumt. Erhaltungssatzungen und Bebauungspläne sind also gleichrangig nebeneinander anzuwenden. Ziffer 2d+f) Der Magistrat wiederholt seine Ausführungen, dass alle Bauanträge auf ihre Vereinbarkeit mit der jeweiligen Erhaltungssatzung geprüft werden. Der Magistrat bedauert, wenn der Ortsbeirat den Eindruck hat, dass dies bei einzelnen Bauvorhaben nicht der Fall ist; dennoch halten auch diese die Vorgaben ein und haben in der Folge einen Anspruch auf eine Baugenehmigung. Ziffer 2e) Der Magistrat verweist auf seine Ausführungen unter Ziffer b) des Berichtes B 24 vom 11.01.2010. Ziffer 2g) Der Magistrat hält bei städtebaulich schützenswerten Bevölkerungsstrukturen Milieuschutzsatzungen rechtlich nicht für bedenklich. Er hat ausgeführt, dass der Erlass von Erhaltungssatzungen für das im Bericht genannte Gebiet zum jetzigen Zeitpunkt nicht als geeignetes Mittel erscheint.