Die Erhaltungssatzungen Westend I und II: Welche entfaltet die größere Schutzwirkung?
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Bericht des Magistrats vom 11.01.2010, B 24
Betreff: Die Erhaltungssatzungen Westend I und II: Welche entfaltet die größere Schutzwirkung? Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 08.10.2009, § 6932 - NR 1564 CDU und GRÜNE - Zwischenbescheid des Magistrats vom 24.09.2010 Zu a: Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB und Bebauungspläne gem. § 10 BauGB sind Satzungen nach dem Baugesetzbuch, welche sich gleichwertig gegenüberstehen. Dies hat zur Folge, dass Bauvorhaben anhand aller geltenden Satzungen zu bewerten sind. Insofern werden alle Bauvorhaben, die im Geltungsbereich der Erhaltungssatzungen Westend I und II und in die Zuständigkeit des Magistrats fallen, auch auf die Einhaltung der Erhaltungssatzung geprüft. Seit Inkrafttreten der Erhaltungssatzung Westend II war dies in etwa 230 Verfahren der Fall. Zu b: Aufgrund des zeitlichen und personellen Aufwandes sieht sich der Magistrat außerstande, die gewünschte Auflistung im Detail vorzulegen. Es kann jedoch mitgeteilt werden, dass für den Bereich der Erhaltungssatzung Westend I seit 2007 etwa 175 Baugenehmigungen erteilt wurden, die Versagungen belaufen sich auf unter 10 %. Dabei ist zu beachten, dass dies alle Versagungen erfasst, also auch aus anderen Gründen. Der Anteil an Versagungen wegen Nichtvereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ist dabei sehr gering. Im Bereich der Satzung Westend II liegt die Zahl der erteilten Genehmigungen bei etwa 60, wobei bislang keine Versagung erteilt wurde. Die geringen Versagungen sind dabei insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Magistrat bereits im Beratungsstadium Einfluss auf Bauvorhaben und ihre Vereinbarkeit mit Erhaltungssatzungen nimmt. Zu c: Seit 2007 kam es zu keinen Versagungen aus Gründen des Milieuschutzes, was maßgelblich auf dem Umstand beruht, dass diese Thematik bereits in der Bauberatung eine wesentliche Rolle spielt. Der Magistrat möchte ergänzend darauf hinweisen, dass es zu Anhörungen kam, weil Baugenehmigungen wegen Verstößen gegen den Milieuschutz versagt werden sollten. Im Rahmen dieser Anhörung konnten dann die erforderlichen Änderungen durchgesetzt werden.Nebenvorlage: Anregung vom 08.03.2010, OA 1072 Antrag vom 08.02.2010, OF 449/2 Antrag vom 06.03.2010, OF 459/2