Die Erhaltungssatzungen des Westends - Instrumente zur Vermeidung negativer städtebaulicher Folgewirkungen oder Papiertiger?
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Anregung vom 20.04.2009, OA 859 entstanden aus Vorlage: OF 356/2 vom 03.04.2009
Betreff: Die Erhaltungssatzungen des Westends - Instrumente zur Vermeidung negativer städtebaulicher Folgewirkungen oder Papiertiger? Vorgang: B 219/06 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, inwieweit die Erhaltungssatzungen Nr. 3 - Westend I und Nr. 45 - Westend II die ihnen zugedachten planerischen Festschreibungen erfüllen konnten. Hierzu gehören insbesondere - die quantifizierte Bewertung, inwieweit die ursprünglich vorhandene "städtebauliche Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhalten werden" konnte;
- eine Einschätzung der Entwicklung im Hinblick auf die "Zusammensetzung der Wohnbevölkerung" sowie der Wohnraumzweckentfremdung; - das Aufzeigen, in welchem Ausmaß Genehmigungen im Quartier versagt wurden, da die beabsichtigten Bauvorhaben spezifisch mit den Maßgaben der betreffenden Erhaltungssatzungen kollidierten; - die kritische Beurteilung des praktizierten Verwaltungshandelns; so sind sowohl Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB) und Bebauungspläne (§ 10 BauGB) Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die von der Rangfolge der Normen gleichwertig sind (vgl. BVerwG 4 CN 4.00 vom 18. Mai 2001; konträr hierzu die B 219: "Insbesondere haben die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes immer Vorrang vor den Zielen der Erhaltungssatzung"); - ein Maßnahmenkatalog, der die neu gewonnenen Erkenntnisse zielführend umsetzt. Begründung: Es ist enttäuschend, wie sich das Westend gegenwärtig zu seinem Nachteil entwickelt. Da ist es dringend geboten, die offenbar in den Tiefen der Schubladen verschwundenen Erhaltungssatzungen hervorzuholen und zu prüfen, ob ein Vorhaben zwar nach § 34 BauGB oder dem zuständigen B-Plan zulässig, aber gemäß Erhaltungssatzung zu versagen ist. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2Nebenvorlage: Antrag vom 24.09.2009, NR 1564