Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Bereiche Brandschutz und Technische Hilfeleistung
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Bericht des Magistrats vom 22.02.2019, B 61
Betreff: Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Bereiche Brandschutz und Technische Hilfeleistung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 30.01.2014, § 4166 (M 214) - l. B 256/18 - Gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes haben die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen. Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden sind nach § 2 der Feuerwehr-Organisationsverordnung alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Aufgrund der deutlich veränderten Rahmenbedingungen (z. B. wachsende Stadt, veränderte Bedrohungslagen, erhöhtes Notrufaufkommen etc.) arbeitet die Branddirektion derzeit an einer umfangreichen Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung vom 08.11.2013. Zu der dazu erforderlichen strategischen Neuausrichtung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, die die Entwicklung der Frankfurter Feuerwehr bis zum Jahr 2040 umfasst, wird eine entsprechende Grundsatzvorlage in Kürze in den parlamentarischen Geschäftsgang gegeben. Der Magistrat wird die Fortschreibung nach erfolgter Abstimmung vorlegen.