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Leitlinien Wohnen Wohnbauland-Entwicklungsprogramm 2011

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 27.01.2012, B 36

Betreff: Leitlinien Wohnen Wohnbauland-Entwicklungsprogramm 2011 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.01.2006, § 10638 - NR 2133/05 CDU und SPD, l. B 316/11 - Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 10638 vom 26.01.2006 wurden die Leitlinien Wohnen (B 371 vom 06.05.2005) verabschiedet. Diese umfassen u. a. die Teilbereiche einer kontinuierlichen Wohnungsmarktbeobachtung und die Fortschreibung des Wohnbauland-Entwicklungsprogramms (WEP). Die Ergebnisse der Wohnungsmarktbeobachtung liegen in Form des Wohnungsmarktberichts 2010 vor. Die Fortschreibung des Wohnbauland-Entwicklungsprogramms 2011 (WEP 2011) wird der Stadtverordnetenversammlung als eigenständiger Bericht vorgelegt. Gemäß OA 1180 vom 20.08.2010 wird die Bezeichnungen "Bonames-Ost" durch "Am Eschbachtal-Harheimer Weg" (B-Plan Nr. 516) im WEP 2011 ersetzt. Dahingegen bleiben das Gebiet Nieder-Eschbach Nord als auch die Anzahl der geplanten Wohneinheiten in Nieder-Eschbach Süd weiterhin im WEP 2011 bestehen. Dauerhafte Aufgabe der Stadtentwicklung ist es, neue Wohnungsbaupotenziale planerisch einzugrenzen und vorzubereiten sowie ausreichend Flächen für Wohnungsneubau langfristig zur Verfügung zu stellen. Auch in Hinblick auf die bestehende und prognostizierte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung werden die Flächen weiterhin als langfristige Potenzialflächen im WEP dargestellt: Gemäß des Bürgeramtes, Statistik und Wahlen wird am Frankfurt am Main die Bevölkerung bis zum Jahr 2030 auf 724.000 Einwohner wachsen. Der sich daraus ergebende Wohnungsbedarf wird im Wohnungsmarktbericht 2010 des Amtes für Wohnungswesen dargestellt. Ein zusätzlicher Bedarf an Wohnraum könnte durch einen weiterhin ansteigenden Wohnflächenkonsum pro Kopf entstehen. Der WEP 2011 wird als Anlage beigefügt. Anlage 1 (ca. 2,9 MB)Nebenvorlage: Anregung vom 22.03.2012, OA 170 Anregung vom 22.03.2012, OA 171 Antrag vom 07.03.2012, OF 157/8 Antrag vom 07.03.2012, OF 158/8

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