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- Schutz der Senioren in der Seniorenwohnanlage, Lauterbacher Straße 4, vor Kriminellen - Ausschließliche Vermietung von Wohnungen an Senioren in der Seniorenwohnanlage Lauterbacher Straße 4 - Bereitstellung von Parkplätzen für Betreuungsdienste und Handw

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 03.05.2019, B 144 Betreff: - Schutz der Senioren in der Seniorenwohnanlage, Lauterbacher Straße 4, vor Kriminellen - Ausschließliche Vermietung von Wohnungen an Senioren in der Seniorenwohnanlage Lauterbacher Straße 4 - Bereitstellung von Parkplätzen für Betreuungsdienste und Handwerker auf dem Grundstück Lauterbacher Straße 4 - Ausbau des Angebots für Senioren in der Seniorenwohnanlage Lauterbacher Straße 4 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2019, § 3573 - OA 347/18 OBR 11 - Zu der OA 347 berichtet die ABG Frankfurt Holding GmbH (ABG) wie folgt: zu 1. a) Vergabe aller Wohnungen nur an Senior/inn/en und sensibles Vorgehen bei der Auswahl der Senior/inn/en: Die Mietpreis- und Belegungsbindung endete für alle 92 Wohnungen in der Lauterbacher Straße 4 zum 31.12.2010, damit auch die Zweckbestimmung "Seniorenwohnung". Seit dem 1.1.2011 handelt es sich um freifinanzierte Wohnungen, die ohne Einschränkungen auch an jüngere Menschen vermietet werden können. 68 Prozent der heute in der Lauterbacher Straße 4 bestehenden Mietverträge wurden nach dem 31.12.2010 abgeschlossen. Gleichwohl gibt es lediglich sechs Mieter/innen unter 50 Jahren. Rund 15 % der MieterInnen sind zwischen 50 und 60 Jahren alt, viele von ihnen profitieren aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bereits heute von den bestehenden Angeboten der Seniorenbetreuung. Ein sensibles Vorgehen bei der Auswahl künftiger Mieter/innen ist selbstverständlich; dies gilt für alle Wohnungen der ABG FRANKFURT HOLDING, nicht nur für Wohnungen in der Lauterbacher Straße 4. zu 1 b) Beendigung/Nichtverlängerung aller Mietverhältnisse, bei denen keine Nutzung entsprechend der Bestimmungen für eine Seniorenwohnanlage vorliegt: Alle 92 Mietverträge in der Lauterbacher Straße 4 sind reguläre, unbefristete Wohnungsmietverträge. § 573 BGB legt fest: "Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat." Ein berechtigtes Interesse liegt vor allem dann vor, wenn einzelne Mieter/innen sich nicht an Vereinbarungen halten und vertragliche Pflichten in erheblichem Maße verletzen. Ein Recht des Vermieters, allen Mieter/inne/n einer bestimmten Altersgruppe zu kündigen, weil er die Altersstruktur in seiner Liegenschaft ändern möchte oder weil er pauschal davon ausgeht, dass innerhalb dieser Altersgruppe eine besonders große Neigung zu Vertragsverstößen oder gar Kriminalität besteht, sieht der Gesetzgeber dagegen nicht vor. zu 1 c) Umwandlung der Liegenschaft Lauterbacher Straße 4 in eine reine Seniorenwohnanlage mit einem kleinen zusätzlichen Betreuungsangebot, Einrichtung eines Angebotes tagsüber für alle Bewohner/innen: Für die Seniorenbetreuung in der Lauterbacher Straße 4 fungiert die WOHNHEIM GmbH selbst als Trägerin. Es liegt deshalb in ihrem ureigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass genügend Senior/inn/en in der Liegenschaft wohnen. Eine Selbstverpflichtung, die dortigen Wohnungen nur noch an Senior/inn/en zu vermieten, wird sich die WOHNHEIM jedoch nicht auferlegen. Die mit der Stadt Frankfurt vertraglich vereinbarten Leistungen des Betreuungsträgers bestehen u.a. in der Bereitstellung einer 24-stündigen Rufbereitschaft, der persönlichen Betreuung der Senior/inn/en durch Personal vor Ort, regelmäßigen wöchentlichen Sprechstunden, der Vermittlung ärztlicher Behandlung im Bedarfsfall, der Vermittlung ambulanter Hilfen zur häuslichen Pflege oder zur Führung des Haushaltes sowie der Beratung und Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden. zu 2. Einrichtung von Parkplätzen für die Handwerker und die Betreuungsdienste der Bewohner auf dem Grundstück der Lauterbacher Straße 4. Die WOHNHEIM GmbH wird prüfen, ob es trotz bestehender Feuerwehrzufahrt möglich ist, nahe dem Hauseingang zwei Stellplätze für Kurzzeitparker einzurichten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 03.12.2018, OA 347 Anregung vom 17.06.2019, OA 434 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beratung im Ortsbeirat: 11 Versandpaket: 08.05.2019 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des OBR 11 am 17.06.2019, TO I, TOP 31 Beschluss: Die Vorlage B 144 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.08.2019, TO I, TOP 27 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 144 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis) 32. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 22.08.2019, TO I, TOP 17 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 144 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und FRANKFURTER (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 4303, 32. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 19.08.2019 Aktenzeichen: 92 40

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