- Schutz der Senioren in der Seniorenwohnanlage, Lauterbacher Straße 4, vor Kriminellen - Ausschließliche Vermietung von Wohnungen an Senioren in der Seniorenwohnanlage Lauterbacher Straße 4 - Bereitstellung von Parkplätzen für Betreuungsdienste und Handw
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 03.05.2019, B
144 Betreff:
- Schutz der Senioren in der Seniorenwohnanlage, Lauterbacher Straße 4,
vor Kriminellen - Ausschließliche Vermietung von Wohnungen an Senioren in
der Seniorenwohnanlage Lauterbacher Straße 4 - Bereitstellung von
Parkplätzen für Betreuungsdienste und Handwerker auf dem Grundstück
Lauterbacher Straße 4 - Ausbau des Angebots für Senioren in der
Seniorenwohnanlage Lauterbacher Straße 4 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2019, §
3573 - OA 347/18 OBR 11 -
Zu der OA 347 berichtet die ABG
Frankfurt Holding GmbH (ABG) wie folgt: zu 1. a) Vergabe aller Wohnungen nur an Senior/inn/en
und sensibles Vorgehen bei der Auswahl der Senior/inn/en: Die Mietpreis- und Belegungsbindung endete für alle
92 Wohnungen in der Lauterbacher Straße 4 zum 31.12.2010, damit auch die
Zweckbestimmung "Seniorenwohnung". Seit dem 1.1.2011 handelt es sich um
freifinanzierte Wohnungen, die ohne Einschränkungen auch an jüngere Menschen
vermietet werden können. 68 Prozent der heute in der Lauterbacher Straße 4
bestehenden Mietverträge wurden nach dem 31.12.2010 abgeschlossen. Gleichwohl
gibt es lediglich sechs Mieter/innen unter 50 Jahren. Rund 15 % der
MieterInnen sind zwischen 50 und 60 Jahren alt, viele von ihnen profitieren
aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bereits heute von den bestehenden
Angeboten der Seniorenbetreuung. Ein sensibles Vorgehen bei der Auswahl künftiger
Mieter/innen ist selbstverständlich; dies gilt für alle Wohnungen der ABG
FRANKFURT HOLDING, nicht nur für Wohnungen in der Lauterbacher Straße 4.
zu 1 b) Beendigung/Nichtverlängerung aller
Mietverhältnisse, bei denen keine Nutzung entsprechend der Bestimmungen für
eine Seniorenwohnanlage vorliegt: Alle 92 Mietverträge in der Lauterbacher Straße 4
sind reguläre, unbefristete Wohnungsmietverträge. § 573 BGB legt fest:
"Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat." Ein berechtigtes Interesse liegt vor
allem dann vor, wenn einzelne Mieter/innen sich nicht an Vereinbarungen halten
und vertragliche Pflichten in erheblichem Maße verletzen. Ein Recht des
Vermieters, allen Mieter/inne/n einer bestimmten Altersgruppe zu kündigen, weil
er die Altersstruktur in seiner Liegenschaft ändern möchte oder weil er
pauschal davon ausgeht, dass innerhalb dieser Altersgruppe eine besonders große
Neigung zu Vertragsverstößen oder gar Kriminalität besteht, sieht der
Gesetzgeber dagegen nicht vor. zu 1 c) Umwandlung der Liegenschaft Lauterbacher
Straße 4 in eine reine Seniorenwohnanlage mit einem kleinen zusätzlichen
Betreuungsangebot, Einrichtung eines Angebotes tagsüber für alle
Bewohner/innen:
Für die Seniorenbetreuung in der
Lauterbacher Straße 4 fungiert die WOHNHEIM GmbH selbst als Trägerin. Es liegt
deshalb in ihrem ureigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass genügend
Senior/inn/en in der Liegenschaft wohnen. Eine Selbstverpflichtung, die dortigen Wohnungen nur
noch an Senior/inn/en zu vermieten, wird sich die WOHNHEIM jedoch nicht
auferlegen. Die mit der Stadt Frankfurt
vertraglich vereinbarten Leistungen des Betreuungsträgers bestehen u.a. in der
Bereitstellung einer 24-stündigen Rufbereitschaft, der persönlichen Betreuung
der Senior/inn/en durch Personal vor Ort, regelmäßigen wöchentlichen
Sprechstunden, der Vermittlung ärztlicher Behandlung im Bedarfsfall, der
Vermittlung ambulanter Hilfen zur häuslichen Pflege oder zur Führung des
Haushaltes sowie der Beratung und Unterstützung im Umgang mit Ämtern und
Behörden. zu 2. Einrichtung von Parkplätzen für
die Handwerker und die Betreuungsdienste der Bewohner auf dem Grundstück der
Lauterbacher Straße 4. Die WOHNHEIM GmbH wird prüfen, ob es trotz
bestehender Feuerwehrzufahrt möglich ist, nahe dem Hauseingang zwei Stellplätze
für Kurzzeitparker einzurichten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
03.12.2018, OA 347
Anregung vom
17.06.2019, OA 434
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Beratung im Ortsbeirat: 11
Versandpaket: 08.05.2019 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des OBR
11 am 17.06.2019, TO I, TOP 31 Beschluss: Die Vorlage B 144 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.08.2019, TO I, TOP
27 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 144 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF gegen LINKE. (=
Zurückweisung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis)
32. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 22.08.2019, TO I, TOP 17
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 144 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FDP und FRANKFURTER (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en):
§ 4303, 32. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 19.08.2019 Aktenzeichen: 92 40