Meldepflicht
Vorlagentyp: A AfD
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anfrage vom 06.09.2017, A 244 Betreff: Meldepflicht In der Fragestunde der Plenarsitzung
am 31.08.2017 beantwortete der Magistrat die Frage Nr. 715. Gegenstand der
Frage war die Erfüllung der Meldepflicht der in der städtischen Liegenschaft
"In der Au 14-16" wohnenden Personen. Die Immobilie wird nach Angaben des
Magistrats von 20 bis 30 Personen bewohnt, deren Identität jedoch dem Magistrat
im Einzelnen nicht bekannt ist, das heißt, die Personen sind bei der
zuständigen Einwohnerbehörde nicht gemeldet. Dies bestätigte der Magistrat in
seiner Antwort. Er führte hierzu aus, "dass der Magistrat als
Wohnungseigentümer Wohnungsgeberbestätigungen nur ausstellen kann, wenn er
Kenntnis über den Einzug einer namentlich benannten Person erlangt hat. Das ist
hier offensichtlich nicht der Fall". Der Magistrat hat somit Kenntnis von der Tatsache,
dass in einer Immobilie, die sich in ihrem Eigentum befindet, Personen wohnen,
die jedoch nicht gemeldet sind. Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes
(§ 17) ist derjenige, der eine Wohnung bezieht, verpflichtet, sich innerhalb
von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Wer dieser
Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu
1.000 Euro geahndet werden kann (§ 54). Ganz offensichtlich hat der Magistrat (seit Jahren
bzw. Jahrzehnten) Kenntnis davon, dass in der Liegenschaft Personen wohnen, die
ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommen. Gleichwohl unternimmt der
Magistrat nicht einmal den Versuch, die Identität der Personen festzustellen
und die festgestellten Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
1. Seit wann ist dem Magistrat bekannt, dass in der
genannten Liegenschaft Personen wohnen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht
nicht nachkommen? 2. Aus
welchen Gründen werden diese Personen vom Magistrat nicht aufgefordert, ihrer
gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen, ggf. durch Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens? Antragsteller:
AfD
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Frage vom
24.08.2017, F 715
Bericht des
Magistrats vom 19.01.2018, B 13
Versandpaket: 13.09.2017 Aktenzeichen: 32 2