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Die städtische Immobilie „In der Au 14-16“ wird nach Angaben des Magistrats von 20 bis 30 Personen bewohnt, deren Identi

Vorlagentyp: F

Inhalt

S A C H S T A N D : Frage vom 24.08.2017, F 715 Die städtische Immobilie "In der Au 14-16" wird nach Angaben des Magistrats von 20 bis 30 Personen bewohnt, deren Identität jedoch dem Magistrat im Einzelnen nicht bekannt ist, das heißt, die Personen sind bei der zuständigen Einwohnermelde behörde nicht gemeldet. Ich frage den Magistrat: Wie bewertet der Magistrat diese Situation unter dem Aspekt des Meldegesetzes, insbesondere auch unter dem Aspekt der dort festgelegten Verpflichtungen des Wohnungsgebers? Antwort des Magistrats: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Seit dem 1. November 2015 ist bei der Anmeldung eine Bestätigung über den Einzug vorzulegen, die vom Wohnungsgeber auszustellen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Magistrat als Wohnungseigentümer Wohnungsgeberbestätigungen nur ausstellen kann, wenn er Kenntnis über den Einzug einer namentlich benannten Person erlangt hat. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Antragstellende Person(en): Stadtv. Horst Reschke Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 06.09.2017, A 244

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