Die städtische Immobilie „In der Au 14-16“ wird nach Angaben des Magistrats von 20 bis 30 Personen bewohnt, deren Identi
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A C H S T A N D : Frage
vom 24.08.2017, F 715 Die städtische Immobilie "In der Au 14-16" wird nach
Angaben des Magistrats von 20 bis 30 Personen bewohnt, deren Identität
jedoch dem Magistrat im Einzelnen nicht bekannt ist, das heißt, die Personen
sind bei der zuständigen Einwohnermelde behörde nicht
gemeldet. Ich frage den Magistrat: Wie bewertet der Magistrat diese Situation unter dem
Aspekt des Meldegesetzes, insbesondere auch unter dem Aspekt der dort
festgelegten Verpflichtungen des Wohnungsgebers? Antwort des Magistrats: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von
zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Seit
dem 1. November 2015 ist bei der Anmeldung eine Bestätigung über den Einzug
vorzulegen, die vom Wohnungsgeber auszustellen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Magistrat
als Wohnungseigentümer Wohnungsgeberbestätigungen nur ausstellen kann, wenn er
Kenntnis über den Einzug einer namentlich benannten Person erlangt hat. Das ist
hier offensichtlich nicht der Fall. Antragstellende Person(en):
Stadtv. Horst
Reschke Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
06.09.2017, A 244