Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Hammarskjöldring und dem Praunheimer Weg
Vorlagentyp: V
Begründung
Hammarskjöldring und dem Praunheimer Weg Auf zwei Hauptverkehrsstraßen im Ortsbezirk 8, dem Praunheimer Weg und dem Hammarskjöldring, hat die örtliche Straßenverkehrsbehörde 2012 unabgestimmt mit dem Ortsbeirat in einzelnen Abschnitten eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet. Abgesehen von längeren Fahrtzeiten und einem erheblichem Schilderwald, der dadurch zusätzlich entstanden ist, führt der häufige Wechsel zwischen Tempo 30 und Tempo 50 für Pkw und Lkw auf den genannten Straßen zu ständigen Schaltmanövern und folglich höheren, motordrehzahlbedingten Abgasemissionen, wie erst kürzlich eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ergeben hat.
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 27.03.2014, V 988
entstanden aus Vorlage:
OF 418/8 vom
10.03.2014 Betreff: Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem
Hammarskjöldring und dem Praunheimer Weg Auf zwei Hauptverkehrsstraßen im
Ortsbezirk 8, dem Praunheimer Weg und dem Hammarskjöldring, hat die
örtliche Straßenverkehrsbehörde 2012 unabgestimmt mit dem Ortsbeirat in
einzelnen Abschnitten eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet. Abgesehen
von längeren Fahrtzeiten und einem erheblichem Schilderwald, der dadurch
zusätzlich entstanden ist, führt der häufige Wechsel zwischen Tempo 30 und
Tempo 50 für Pkw und Lkw auf den genannten Straßen zu ständigen Schaltmanövern
und folglich höheren, motordrehzahlbedingten Abgasemissionen, wie erst kürzlich
eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
Baden-Württemberg ergeben hat. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten,
folgende Fragen zu beantworten: 1. Welche besondere Gefahrenlage, das heißt, welches
Risiko eines Schadens für Menschen oder Sachen von erheblichem Wert, hat
aufgrund der örtlichen Verhältnisse in den genannten Straßenabschnitten, die
seit Jahrzehnten mit der innerorts vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von
50km/h befahren werden durften, neuerdings bestanden, so dass 2012 über die
bestehenden Tempo-30-Zonen vor den anliegenden beiden Schulen hinaus eine
Beschränkung des fließenden Verkehrs erforderlich wurde? 2. Welche Unfallstatistik im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsübertretungen kann der Magistrat für den Hammarskjöldring und
den Praunheimer Weg für die zurückliegenden 20 Jahre mitteilen? 3. Falls die genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen
aus Lärmschutzgründen angeordnet wurden, welche konkreten Belastungen haben
bestanden, die eine Beschränkung des fließenden Verkehrs rechtfertigen und
welche anderen, technisch möglichen und finanziell tragbaren baulichen
Maßnahmen (zum Beispiel Einbau von passivem Schallschutz in den betroffenen
Häusern) sind zuvor geprüft worden? 4. Zu welchen Fahrtzeitverlängerungen für die
Buslinien 71, 72 und 73 haben die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den
genannten Grundnetzstraßen geführt und welche Kosten hat dies verursacht?
5. Überprüft der Magistrat regelmäßig das
Fortbestehen der sachlichen Voraussetzungen der angeordneten
Geschwindigkeitsbeschränkungen, ggf. zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung für
den Hammarskjöldring und den Praunheimer Weg gekommen und wann wird der
Magistrat bei Wegfall der Voraussetzungen eine Aufhebung der
Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen? Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 8
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.02.2015, ST 244
Antrag vom
30.03.2015, OF
586/8
Auskunftsersuchen vom 23.04.2015, V 1339
Beratung im Ortsbeirat: 8 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 8
am 11.09.2014, TO I, TOP 9 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 8
am 22.01.2015, TO I, TOP 12 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 8
am 12.02.2015, TO I, TOP 12 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1