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Der „Hammering Man" gehört zum Hülya-Platz

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 25.11.2013, V 882 entstanden aus Vorlage: OF 424/2 vom 19.11.2013 Betreff: Der "Hammering Man" gehört zum Hülya-Platz Vorgang: OM 2451/13 OBR 2; ST 1589/13 "Es gibt derzeit nicht die Absicht, den Hammering Man zu entfernen" ist der zentrale Satz der gemeinsamen Presseerklärung der Stadträte Prof. Dr. Semmelroth und Majer vom 01.11.2013. Nunmehr werden in der Stellungnahme ST 1589 wieder altbekannte, wenn auch falsche Behauptungen aufgestellt, um den Verbleib des "Hammering Man" auf dem Hülya-Platz zu untergraben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (BGH 3 StR 3/72, BGH 3 StR 486/06) für Recht erkannt, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zur Ideologie zum Ausdruck bringt, nicht gegen § 86a Strafgesetzbuch (StGB) "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" verstößt. Besonders sei hierbei auf die Absätze 12 und 13 a der Entscheidung vom 15.03.2007 (BGH 3 StR 486/06) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Ist die ständige Rechtsprechung des BGH zum hier relevanten § 86 a StGB am Magistrat vorbeigegangen? 2. Falls Frage 1.) mit "nein" beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob sich der Magistrat nicht an Entscheidungen des höchsten deutschen Zivilgerichts gebunden sieht. 3. Sollte sich der Magistrat an Entscheidungen des BGH gebunden fühlen (wovon diesseits ausgegangen wird), so wird er gebeten zu erklären, wie die ST 1589, deren Inhalt klar den BGH-Entscheidungen entgegensteht, jemals aus der Verwaltung heraus unter dem Titel "Stellungnahme des Magistrats" veröffentlicht werden konnte. 4. Was bedeutet die Stellungnahme ST 1589 für den Verbleib des Hammering Man auf dem Hülya-Platz? Begründung: Das bewusste Eintreten gegen Rechtsextremismus ist zu fördern und nicht zu kriminalisieren. Jonathan Borofsky, der Künstler, welche den "Hammering Man" an der Messe geschaffen hat, hat sich in schriftlicher Form wohlwollend zum "Hammering Man" auf dem Hülya-Platz geäußert, nennt ihn eine Neuinterpretation seines Werkes, weswegen Plagiatsvorwürfe und ähnliches völlig ins Leere laufen. BGH 3 StR 486/06, Urteil vom 15.03.2007: Abs. 12 (S. 8 der Entscheidung) Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst. Da sich in einem derartigen Fall die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergibt, erstreckt sich der Tatbestandsausschluss grundsätzlich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei es Herstellung, Vorrätighalten, Verbreiten oder sonstiges Verwenden. Auf die Umstände des Gebrauchs kommt es dabei zur Begründung eines Tatbestandes nicht an. Der Senat weist freilich darauf hin, dass ein Tatbestandsausschluss nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag (. .) Abs. 13 (S. 8-9 der Entscheidung) a) Eine Einschränkung des Straftatbestandes in solchen Fällen trägt auch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs 1 GG Rechnung. Zwar handelt es sich bei § 86 a StGB um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das grundsätzlich geeignet ist, zur Verwirklichung seines Schutzzweckes die Meinungsfreiheit zu beschränken. Läuft jedoch ein Handeln - wie hier der Gebrauch von Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise - dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit der Bürger zu beschränken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerwünschte Bestrebung symbolisieren (vgl. BVerfG, Beschl. Vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03). Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.09.2013, OM 2451 Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2013, ST 1589 Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2014, ST 6 Aktenzeichen: 60 3