Der „Hammering Man" gehört zum Hülya-Platz
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen
vom 25.11.2013, V 882 entstanden aus Vorlage:
OF 424/2 vom
19.11.2013 Betreff: Der "Hammering Man" gehört zum
Hülya-Platz Vorgang: OM 2451/13 OBR 2; ST 1589/13 "Es gibt derzeit nicht die Absicht, den Hammering Man
zu entfernen" ist der zentrale Satz der gemeinsamen Presseerklärung der
Stadträte Prof. Dr. Semmelroth und Majer vom 01.11.2013. Nunmehr werden in der
Stellungnahme ST 1589 wieder altbekannte, wenn auch falsche Behauptungen
aufgestellt, um den Verbleib des "Hammering Man" auf dem Hülya-Platz zu
untergraben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in
ständiger Rechtsprechung (BGH 3 StR 3/72, BGH 3 StR 486/06) für Recht erkannt,
dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in
einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die
Gegnerschaft zur Ideologie zum Ausdruck bringt, nicht gegen § 86a
Strafgesetzbuch (StGB) "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen" verstößt. Besonders sei hierbei auf die Absätze 12 und 13
a der Entscheidung vom 15.03.2007 (BGH 3 StR 486/06) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat um die
Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Ist die ständige
Rechtsprechung des BGH zum hier relevanten § 86 a StGB am Magistrat
vorbeigegangen? 2. Falls Frage 1.) mit "nein" beantwortet
wird, stellt sich die Frage, ob sich der Magistrat nicht an Entscheidungen des
höchsten deutschen Zivilgerichts gebunden sieht. 3. Sollte sich der
Magistrat an Entscheidungen des BGH gebunden fühlen (wovon diesseits
ausgegangen wird), so wird er gebeten zu erklären, wie die ST 1589, deren
Inhalt klar den BGH-Entscheidungen entgegensteht, jemals aus der Verwaltung
heraus unter dem Titel "Stellungnahme des Magistrats" veröffentlicht
werden konnte. 4. Was bedeutet die
Stellungnahme ST 1589 für den Verbleib des Hammering Man auf dem Hülya-Platz? Begründung: Das bewusste Eintreten gegen Rechtsextremismus ist zu
fördern und nicht zu kriminalisieren. Jonathan Borofsky, der Künstler, welche
den "Hammering Man" an der Messe geschaffen hat, hat sich in schriftlicher
Form wohlwollend zum "Hammering Man" auf dem Hülya-Platz geäußert, nennt
ihn eine Neuinterpretation seines Werkes, weswegen Plagiatsvorwürfe und
ähnliches völlig ins Leere laufen. BGH 3 StR 486/06, Urteil vom 15.03.2007: Abs. 12 (S. 8
der Entscheidung) Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen
Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und
eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer
Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich
nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst. Da
sich in einem derartigen Fall die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem
Aussagegehalt der Darstellung selbst ergibt, erstreckt sich der
Tatbestandsausschluss grundsätzlich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei
es Herstellung, Vorrätighalten, Verbreiten oder sonstiges Verwenden. Auf die
Umstände des Gebrauchs kommt es dabei zur Begründung eines Tatbestandes nicht
an. Der Senat weist freilich darauf hin, dass ein Tatbestandsausschluss nur
gerechtfertigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig
ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag (.
.) Abs. 13 (S. 8-9 der
Entscheidung) a) Eine Einschränkung des Straftatbestandes in solchen
Fällen trägt auch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs 1
GG Rechnung. Zwar handelt es sich bei § 86 a StGB um ein allgemeines Gesetz im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das grundsätzlich geeignet ist, zur Verwirklichung
seines Schutzzweckes die Meinungsfreiheit zu beschränken. Läuft jedoch ein
Handeln - wie hier der Gebrauch von Kennzeichen in eindeutig und offenkundig
ablehnender Weise - dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht
zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten
gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit der Bürger zu beschränken,
die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der
Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben
diese unerwünschte Bestrebung symbolisieren (vgl. BVerfG, Beschl. Vom 23.
März 2006 - 1 BvR
204/03). Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 02.09.2013, OM 2451
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.11.2013, ST 1589
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.01.2014, ST 6
Aktenzeichen: 60 3