Der .Hammering Man" gehört zum Hülya-Platz
Vorlagentyp: OF GRÜNE
Inhalt
S A C H S T A N D : Antrag vom 19.11.2013, OF 424/2
Betreff: Der "Hammering Man" gehört
zum Hülya-Platz Vorgang:
OM 2451/13 OBR 2; ST
1589/13 Der Ortsbeirat wolle
beschließen: "Es gibt
derzeit nicht die Absicht, den Hammering Man zu entfernen" ist der
zentrale Satz der gemeinsamen Presseerklärung der Stadträte Prof. Dr.
Semmelroth und Majer vom 01.11.2013. Nunmehr werden in der ST 1589 wieder
altbekannte, wenn auch falsche Behauptungen aufgestellt, um den Verbleib des
"Hammering Man" auf dem Hülya-Platz zu untergraben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in
ständiger Rechtsprechung (!) (BGH 3 StR 3/72, BGH 3 StR 486/06) für Recht
erkannt, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen
Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und
eindeutiger Weise die Gegnerschaft zur Ideologie zum Ausdruck bringt, nicht
gegen § 86 a Strafgesetzbuch (StGB) "Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen" verstößt. Besonders sei hierbei auf
die Absätze 12 und 13 a der Entscheidung vom 15.03.2007 (BGH 3 StR 486/06)
hingewiesen (am Ende des Antrags nachlesbar). Vor diesem Hintergrund bittet der Ortsbeirat den
Magistrat um die Beantwortung folgender Fragen: ) Ist die ständige Rechtsprechung des BGH zum hier
relevanten § 86 a StGB am
Magistrat vorbeigegangen? )
Falls Frage 1.) mit "nein" beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob
sich der Magistrat nicht an
Entscheidungen des höchsten deutschen Zivilgerichts gebunden sieht. 3. )
Sollte sich der Magistrat an Entscheidungen des BGH gebunden fühlen (wovon diesseits ausgegangen wird),
so wird er gebeten zu erklären, wie die ST 1589, deren Inhalt klar den
BGH-Entscheidungen entgegensteht, jemals aus der Verwaltung heraus unter dem
Titel "Stellungnahme des Magistrats" veröffentlicht werden konnte.