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Der .Hammering Man" gehört zum Hülya-Platz

Vorlagentyp: OF GRÜNE

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 19.11.2013, OF 424/2 Betreff: Der "Hammering Man" gehört zum Hülya-Platz Vorgang: OM 2451/13 OBR 2; ST 1589/13 Der Ortsbeirat wolle beschließen: "Es gibt derzeit nicht die Absicht, den Hammering Man zu entfernen" ist der zentrale Satz der gemeinsamen Presseerklärung der Stadträte Prof. Dr. Semmelroth und Majer vom 01.11.2013. Nunmehr werden in der ST 1589 wieder altbekannte, wenn auch falsche Behauptungen aufgestellt, um den Verbleib des "Hammering Man" auf dem Hülya-Platz zu untergraben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (!) (BGH 3 StR 3/72, BGH 3 StR 486/06) für Recht erkannt, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zur Ideologie zum Ausdruck bringt, nicht gegen § 86 a Strafgesetzbuch (StGB) "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" verstößt. Besonders sei hierbei auf die Absätze 12 und 13 a der Entscheidung vom 15.03.2007 (BGH 3 StR 486/06) hingewiesen (am Ende des Antrags nachlesbar). Vor diesem Hintergrund bittet der Ortsbeirat den Magistrat um die Beantwortung folgender Fragen: ) Ist die ständige Rechtsprechung des BGH zum hier relevanten § 86 a StGB am Magistrat vorbeigegangen? ) Falls Frage 1.) mit "nein" beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob sich der Magistrat nicht an Entscheidungen des höchsten deutschen Zivilgerichts gebunden sieht. 3. ) Sollte sich der Magistrat an Entscheidungen des BGH gebunden fühlen (wovon diesseits ausgegangen wird), so wird er gebeten zu erklären, wie die ST 1589, deren Inhalt klar den BGH-Entscheidungen entgegensteht, jemals aus der Verwaltung heraus unter dem Titel "Stellungnahme des Magistrats" veröffentlicht werden konnte.