Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Stromversorgung für Stadtteilfeste

Vorlagentyp: V

Fragen an den Magistrat

- warum die Stromversorgung für Stadtteilfeste, wie beispielsweise Weihnachtsmärkte, nicht wie in den Jahren zuvor durch ortsansässige Fachunternehmen an das öffentliche Netz angeschlossen werden kann; - wieso die von den jeweiligen, für die Stromversorgung von Stadtteilfesten von den Stromversorgern akkreditierten Unternehmen so viel teurer sind, als die ortsansässigen Unternehmen.

Kontext

Der Vereinsring in Schwanheim konnte in den vorangegangenen Jahren für den Weihnachtsmarkt in Schwanheim den Anschluss der Weihnachtsbeleuchtung an das öffentliche Stromnetz durch einen ortsansässigen Fachbetrieb kostengünstig beschaffen. In diesem Jahr wurde der Vereinsring auf ein Unternehmen verwiesen, das von der Mainova AG akkreditiert wurde und das sehr viel teurer war, als das ortsansässige Unternehmen. Dadurch musste in diesem Jahr auf die Weihnachtsbeleuchtung verzichtet werden.

Begründung

Die Vielzahl der durch die Ortsbeiräte aus ihren Mitteln bewilligten Bezuschussungen zur Übernahme der Kosten der Weihnachtsbeleuchtung legt Zeugnis darüber ab, dass es der Bevölkerung wichtig ist, weihnachtlich geschmückte Straße zu haben und dass die Vereine mit der Finanzierung der Weihnachtsbeleuchtung überfordert sind. Daher ist es sehr wichtig, dass die Weihnachtsbeleuchtung kostengünstig beschafft werden kann. Die Frage der Stromversorgung betrifft aber nicht nur die Weihnachtsbeleuchtung, sondern allgemein die Stromversorgung örtlicher Festivitäten. Die Nutzung ortsansässiger Fachunternehmen helfen dabei, weil diese aus Ortsverbundenheit bereit sind, einen Anschluss günstig zu besorgen. Dass diese Unternehmen über die notwenige Expertise verfügen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich um Fachunternehmen handelt, die sich sonst um die Elektrifizierung von Baustellen kümmern.

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 31
OBR 6
TO I, TOP 6
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 32
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 33
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle