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Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit zu Office 365

Vorlagentyp: V

Inhalt

Auskunftsersuchen vom 19.08.2019, V 1391
entstanden aus Vorlage: OF 884/2 vom 30.07.2019

Betreff: Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit zu Office 365 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten:

  1. Sind Frankfurter Schulen von der neuen Stellungnahme des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bezüglich der Nutzung von Microsoft Office 365 an Schulen betroffen? Wenn ja, wie viele Rechner sind schätzungsweise betroffen und kann abgeschätzt werden, wie viele Schülerinnen und Schüler betroffen sind?

  2. Welche Alternativen werden den Schulen nahegelegt, werden dadurch Kosten entstehen, und wenn ja, in welcher ungefähren Höhe? Wird die Nutzung der kostenlos nutzbaren Software LibreOffice oder OpenOffice als mögliche Alternative in Erwägung gezogen?

  3. Wie wird sichergestellt, dass Lehrerinnen und Lehrer nicht auf privaten Rechnern mittels Microsoft Office 356 personenbeziehbare Daten von Schülerinnen und Schülern in einer Cloud speichern? Wird es hier Beratungen geben?

  4. Wie wird sichergestellt, dass personenbeziehbare Daten, die bereits in die Microsoft Cloud übertragen wurden, rechtssicher gelöscht werden? Wird es hier Beratungen für die Lehrerinnen und Lehrer geben?

  5. Sieht der Magistrat die erwähnte Aussage des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auch als relevant und anwendbar auf Rechner der Stadtverwaltung an? Wenn ja, wie viele Rechner sind hier schätzungsweise betroffen?

  6. Welche Alternativen sind für die Rechner der Stadtverwaltung vorhanden, werden dadurch Kosten entstehen, und wenn ja, in welcher ungefähren Höhe? Wird die Nutzung der kostenlos nutzbaren Software LibreOffice oder OpenOffice in Erwägung gezogen? Begründung: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat am 09.07.2019 eine Stellungnahme veröffentlicht, nach der die Nutzung von Microsoft Office 365 an Schulen unzulässig ist, sofern personenbezogene bzw. -beziehbare Daten in der Cloud gespeichert werden (http://ppffm.de/dsbhe01). Er hat damit eine frühere Stellungnahme (http://ppffm.de/dsbhe02) revidiert, da sich die Voraussetzungen durch Abschaltung der sogenannten "Microsoft Cloud Deutschland" durch Microsoft geändert haben. Hierdurch entsteht Prüfungs- und ggf. Handlungsbedarf, um zu vermeiden, dass personenbezogene bzw. -beziehbare Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Insbesondere da unter den vormals gegebenen Voraussetzungen die Nutzung von Office 365 als möglich bewertet wurde und das Produkt über den Rahmenvertrag zwischen Microsoft und dem Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht (FWU, http://ppffm.de/fwu01) verstärkt für Schulen beworben wird, ist davon auszugehen, dass dies auch genutzt wurde bzw. sofern keine Schritte unternommen werden auch weiter genutzt wird. Wenn bereits personenbeziehbare Daten in der Microsoft Cloud gespeichert wurden, ist ein besonderes Augenmerk auf die sichere Löschung zu legen. Gerade im Bereich des Cloudcomputing ist nicht immer direkt ersichtlich, wo Daten tatsächlich abgelegt werden und welche Kopien existieren. Hier ist zu befürchten, dass viele Lehrkräfte überfordert sind. Da auch die Stadtverwaltung mit Office-Produkten personenbeziehbare Daten erfasst bzw. verarbeitet, ist zu prüfen, inwieweit auch hier Handlungsbedarf besteht. Da die aktuelle Bewertung durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zeigt, dass die Bindung an einen Hersteller proprietärer Software außerhalb des Geltungsbereiches der EU-DSGVO ein Risiko darstellt, sollten auch Produkte ohne Lizenzkosten, die ohne Übertragung von Daten an den Hersteller betrieben werden können, auf mögliche Eignung geprüft werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2

Beratungsverlauf 4 Sitzungen

Sitzung 38
OBR 2
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 39
OBR 2
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 2
TO I, TOP 6
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 41
OBR 2
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle

Verknüpfte Vorlagen