Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Mittelinseln auf dem Berkersheimer Weg

Vorlagentyp: V

Begründung

Vorgang: M 138/12 Der Vortrag des Magistrats, M 138/12, sieht zwei Mittelinseln auf dem Berkersheimer Weg vor. Diese sollen die Querbarkeit des Berkersheimer Weges verbessern und sicherer gestalten. Dies ist insbesondere an der Haltestelle "Hagebuttenweg" und dem dort neu geplanten Zebrastreifen angedacht. Im gesamten Stadtgebiet ist an Haltestellen mit Zebrastreifen und diesen Mittelinseln zu beobachten, dass das Überholverbot der dort haltenden Busse nicht eingehalten wird. Mehrfach wird verkehrsordnungswidrig links an der Mittelinsel vorbeigefahren. Dies führt immer wieder zu äußerst gefährlichen Situationen für Fußgänger und den Gegenverkehr.

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 30.06.2015, V 1388 entstanden aus Vorlage: OF 819/10 vom 15.06.2015 Betreff: Mittelinseln auf dem Berkersheimer Weg Vorgang: M 138/12 Der Vortrag des Magistrats, M 138/12, sieht zwei Mittelinseln auf dem Berkersheimer Weg vor. Diese sollen die Querbarkeit des Berkersheimer Weges verbessern und sicherer gestalten. Dies ist insbesondere an der Haltestelle "Hagebuttenweg" und dem dort neu geplanten Zebrastreifen angedacht. Im gesamten Stadtgebiet ist an Haltestellen mit Zebrastreifen und diesen Mittelinseln zu beobachten, dass das Überholverbot der dort haltenden Busse nicht eingehalten wird. Mehrfach wird verkehrsordnungswidrig links an der Mittelinsel vorbeigefahren. Dies führt immer wieder zu äußerst gefährlichen Situationen für Fußgänger und den Gegenverkehr. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob das Mittelinselkonzept an Bushaltestellen weiterhin auf dem Berkersheimer Weg Anwendung finden wird. Wenngleich es offenbar noch nicht zu bekannten Unfällen führte, sind diese Gefahrensituationen dem Magistrat bekannt und wie wirkt er diesen gegen? Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 04.06.2012, M 138 Stellungnahme des Magistrats vom 25.07.2016, ST 981 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 46. Sitzung des OBR 10 am 03.11.2015, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 47. Sitzung des OBR 10 am 01.12.2015, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 48. Sitzung des OBR 10 am 19.01.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 49. Sitzung des OBR 10 am 16.02.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 10 am 03.05.2016, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 10 am 31.05.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 10 am 28.06.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 2