Parkende Lastkraftwagen auf der Gießener Straße und dem Berkersheimer Weg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.07.2015, ST
973
Betreff: Parkende
Lastkraftwagen auf der Gießener Straße und dem Berkersheimer Weg Einleitend weist der Magistrat
darauf hin, dass an den bezeichneten Örtlichkeiten das Parken für
Kraftfahrzeuge jeder Art und damit auch für Busse und Lastkraftwagen
grundsätzlich zulässig ist. Eine Sanktion kann nur erfolgen, wenn durch das
parkende Fahrzeug regelwidrig ganz oder teilweise der Gehweg in Anspruch
genommen wird. Allerdings befindet sich die Gießener Straße in einem
allgemeinen und der Berkersheimer Weg in einem reinen Wohngebiet. Gemäß § 12
Absatz 3a Nr. 1 StVO ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 6:00
Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 t in allgemeinen und reinen Wohngebieten grundsätzlich
unzulässig, ohne dass es einer Beschilderung bedarf. Der Verkehrssicherheitsdienst des
Straßenverkehrsamts wird die Örtlichkeit im Rahmen seiner Streifentätigkeit
überwachen. Der Landespolizei wurde die Anregung mit der Bitte übermittelt,
außerhalb der Dienstzeiten des Verkehrssicherheitsdienstes gegebenenfalls
sanktionierend tätig zu werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.04.2015, OM 4027
Antrag vom
19.10.2015, OF
879/10
Auskunftsersuchen vom 03.11.2015, V 1489