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Parkende Lastkraftwagen auf der Gießener Straße und dem Berkersheimer Weg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 03.07.2015, ST 973

Betreff: Parkende Lastkraftwagen auf der Gießener Straße und dem Berkersheimer Weg Einleitend weist der Magistrat darauf hin, dass an den bezeichneten Örtlichkeiten das Parken für Kraftfahrzeuge jeder Art und damit auch für Busse und Lastkraftwagen grundsätzlich zulässig ist. Eine Sanktion kann nur erfolgen, wenn durch das parkende Fahrzeug regelwidrig ganz oder teilweise der Gehweg in Anspruch genommen wird. Allerdings befindet sich die Gießener Straße in einem allgemeinen und der Berkersheimer Weg in einem reinen Wohngebiet. Gemäß § 12 Absatz 3a Nr. 1 StVO ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t in allgemeinen und reinen Wohngebieten grundsätzlich unzulässig, ohne dass es einer Beschilderung bedarf. Der Verkehrssicherheitsdienst des Straßenverkehrsamts wird die Örtlichkeit im Rahmen seiner Streifentätigkeit überwachen. Der Landespolizei wurde die Anregung mit der Bitte übermittelt, außerhalb der Dienstzeiten des Verkehrssicherheitsdienstes gegebenenfalls sanktionierend tätig zu werden.