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Parkende LKW - unverändert auf der Gießener Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.01.2016, ST 147 Betreff: Parkende LKW - unverändert auf der Gießener Straße Das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg wird bei Feststellung durch die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit geahndet. Die Kontrollen wurden nach der Stellungnahme des Magistrats (ST 973 vom 03.07.2015) kurzzeitig intensiviert. Eine andauernde Erhöhung der Kontrolldichte ist aufgrund der Aufgabenvielfalt allerdings nicht möglich. Die aktuelle Anfrage wird jedoch zum Anlass genommen, den Außendienst nochmals auf die aktuellen Probleme hinzuweisen. Wie schon in der ST 937 ausgeführt wurde, ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen über 7,5 t in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr gemäß § 12 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung in reinen oder allgemeinen Wohngebieten verboten. Der Begriff "regelmäßig" ist in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht näher definiert. Die Regelmäßigkeit muss nachgewiesen werden, was regelmäßige Kontrollen über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich macht. Regelmäßige Kontrollen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr können durch die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit jedoch regulär nicht durchgeführt werden, da die Dienstzeiten montags bis freitags von 07:00 bis 22:00 Uhr und samstags von 09:30 bis 18:00 Uhr sind. Auch an Sonn- und Feiertagen ist die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit regulär nicht im Dienst. Neben der Stadtpolizei-Verkehrssicherheit ist auch die Polizei autorisiert, den ruhenden Verkehr zu überwachen. Diese wurde über die Beschwerdelage zwar informiert, jedoch konnten laut Aussage der Polizei bislang keine Kontrollen vorgenommen werden. Die Polizei kann derartig angelegte Kontrollen nur schwerlich in den Dienstablauf einplanen. Mit den personellen Ressourcen müssen viele Aufgabengebiete abgedeckt werden, wobei diejenigen mit strafrechtlichem Hintergrund Priorität haben. Die Polizei wird der Problematik jedoch sporadisch im Rahmen ihrer Streifen nachgehen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 03.11.2015, V 1489