Parkende LKW - unverändert auf der Gießener Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.01.2016, ST
147
Betreff: Parkende LKW -
unverändert auf der Gießener Straße Das verbotswidrige Parken auf dem
Gehweg wird bei Feststellung durch die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit
geahndet. Die Kontrollen wurden nach der Stellungnahme des Magistrats (ST 973
vom 03.07.2015) kurzzeitig intensiviert. Eine andauernde Erhöhung der
Kontrolldichte ist aufgrund der Aufgabenvielfalt allerdings nicht möglich. Die
aktuelle Anfrage wird jedoch zum Anlass genommen, den Außendienst nochmals auf
die aktuellen Probleme hinzuweisen. Wie schon in der ST 937 ausgeführt wurde, ist das
regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen über 7,5 t in der Zeit von 22:00 bis
06:00 Uhr gemäß § 12 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung in reinen oder
allgemeinen Wohngebieten verboten. Der Begriff "regelmäßig" ist in der
Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht näher definiert. Die Regelmäßigkeit muss
nachgewiesen werden, was regelmäßige Kontrollen über einen längeren Zeitraum
hinweg erforderlich macht. Regelmäßige Kontrollen zwischen 22:00 Uhr und 06:00
Uhr können durch die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit jedoch regulär nicht
durchgeführt werden, da die Dienstzeiten montags bis freitags von 07:00 bis
22:00 Uhr und samstags von 09:30 bis 18:00 Uhr sind. Auch an Sonn- und
Feiertagen ist die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit regulär nicht im Dienst.
Neben der
Stadtpolizei-Verkehrssicherheit ist auch die Polizei autorisiert, den ruhenden
Verkehr zu überwachen. Diese wurde über die Beschwerdelage zwar informiert,
jedoch konnten laut Aussage der Polizei bislang keine Kontrollen vorgenommen
werden. Die Polizei kann derartig angelegte Kontrollen nur schwerlich in den
Dienstablauf einplanen. Mit den personellen Ressourcen müssen viele
Aufgabengebiete abgedeckt werden, wobei diejenigen mit strafrechtlichem
Hintergrund Priorität haben. Die Polizei wird der Problematik jedoch sporadisch
im Rahmen ihrer Streifen nachgehen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 03.11.2015, V
1489