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Keine Beeinträchtigungen des Glauburgplatzes!

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat hat im Dezember 2019 den Abbruch des Bunkers genehmigt. Außerdem liegt eine bisher noch nicht beschiedene Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 35 Wohnungen und einem Museum mit Café im Erdgeschoss auf einer zweigeschossigen Tiefgarage vor. Das Gebäude ist hiernach als U-förmiger Baukörper geplant, wobei die beiden Schenkel des Gebäudes bis unmittelbar an die Grenze des Glauburgplatzes reichen sollen. Die Freifläche um das geplante Gebäude soll unmittelbar in den Glauburgplatz übergehen und eine öffentliche Wegeverbindung zu diesem schaffen. Es wird keinen Höhenversatz in dem Ausmaß mehr geben, wie er derzeit vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund erachtet der Magistrat die vom Ortsbeirat angesprochene Sandsteinmauer nicht als erhaltenswert, zumal diese auf dem Grundstück des Glauburgbunkers steht und sich somit nicht im Eigentum der Stadt befindet. Die Baustellenführung liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Er hat diesbezüglich die einschlägigen Vorschriften - insbesondere auch was Emissionen und die Vermeidung von Gefährdungen anbetrifft - zu beachten. Die Inanspruchnahme des Glauburgplatzes durch das benachbarte Bauvorhaben während und nach der Bauzeit wird ausgeschlossen, da die Fläche intensiv als Spielplatz genutzt wird und die Verkehrssicherheit in vollem Umfang und zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. Die Ausweisung von Baustelleneinrichtungsflächen und -zufahrten sowie Materiallagerungen auf dem Glauburgplatz im Zuge der Bautätigkeit sind untersagt. Weiterhin ist die Andienung der Gastronomie, die Zuwegung zum Gebäude, sowie dessen Ver- und Entsorgung nach der Fertigstellung über die Spielplatzfläche untersagt. Selbstverständlich wird der Magistrat den Bauherrn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auf seine Sorgfaltspflichten hinweisen, nicht zuletzt auch aufgrund des angrenzenden Spielplatzes. Im erforderlichen Umfang wird auch eine Bauüberwachung erfolgen. Nicht möglich, aber aus den vorgenannten Gründen auch nicht erforderlich, ist eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen Magistrat und Bauherrn.