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Grundschule ins Gutleutviertel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.01.2018, ST 83 Betreff: Grundschule ins Gutleutviertel Zu Frage 1 und 5: In der Veröffentlichung "Materialien zur Stadtbeobachtung - Stadtteildaten 2015" des Bürgeramtes Statistik und Wahlen sind insgesamt 148 Kinder im Alter von 6 bis 9 Jahren im Gutleutviertel genannt. Die Beantwortung der Fragen ist in nachfolgender Tabelle um das Bahnhofsviertel ergänzt. Schuljahr 2017 stellt den aktuellen Einschulungsjahrgang dar, die Einschulungsjahrgänge 2018 bis 2023 Kinder im Vorschulalter. Schuljahr Bahnhofsviertel Gutleutviertel Summe 2017 25 38 63 2018 18 46 64 2019 22 37 59 2020 25 40 65 2021 21 60 81 2022 36 72 108 2023 44 81 125 Stand 18.07.2017 Zu Frage 2 bis 4: Der Stadtbezirk 151 Gutleutviertel gehört zum Schulbezirk der Karmeliterschule. Wie viele der Kinder nicht dort, sondern an einer anderen öffentlichen oder privaten Grundschule eingeschult wurden, ist ohne unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln. Aus der aktuellen Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes ist aber eine Eingangsquote an der Karmeliterschule deutlich unter dem gesamtstädtischen Wert festzustellen. Die Eingangsquote der jeweiligen Grundschule wird aus dem Vergleich der schulpflichtigen Kinder im Schulbezirk mit den tatsächlichen Einschulungen ermittelt. Zu Frage 6: Nach der in der Schulentwicklungsplanung angewandten Berechnungsformel des schulischen Infrastrukturbedarfes aus neuer Wohnbebauung errechnen sich aus 173 Wohneinheiten zusätzlich 6-7 Kinder pro Jahrgang. Hinzu kämen die Kinder aus der Einrichtung der AWO. Zu Frage 7: Das kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Beschlussfassung im Schulentwicklungs-plan zur Errichtung eines neuen Schulstandortes wäre von der regionalen Bedarfslage abzuleiten. Dazu gehört die Entwicklung der Kinderzahlen, neue Wohngebiete, notwendige Entlastungen benachbarter Schulen etc. Anders als bei den weiterführenden Schulen ist für die Grundschulen im Hessischen Schulgesetz keine Mindestzügigkeit, d.h. Klassen pro Jahrgang, festgelegt. Die Schulentwicklungsplanung des Schulträgers muss aber mit einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen Unterrichtsorganisation vereinbar sein (§ 145 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz). Zu Frage 8 und 9: Die vom Ortsbeirat vorgeschlagene Fläche ist im Rahmenplan Sommerhoffpark als Teilfläche D ausgewiesen. Die Fläche ist als Parkerweiterung vorgesehen (vgl. M 258 vom 20.12.2010) und kann demnach nicht als Schulstandort genutzt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 22.08.2017, V 555 Anregung an den Magistrat vom 05.12.2017, OM 2519