Grundschule ins Gutleutviertel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.01.2018, ST
83
Betreff: Grundschule ins
Gutleutviertel Zu Frage 1 und 5: In der Veröffentlichung "Materialien zur
Stadtbeobachtung - Stadtteildaten 2015" des Bürgeramtes Statistik und Wahlen
sind insgesamt 148 Kinder im Alter von 6 bis 9 Jahren im Gutleutviertel
genannt. Die Beantwortung der Fragen ist in nachfolgender Tabelle um das
Bahnhofsviertel ergänzt. Schuljahr 2017 stellt den aktuellen
Einschulungsjahrgang dar, die Einschulungsjahrgänge 2018 bis 2023 Kinder im
Vorschulalter.
Schuljahr Bahnhofsviertel
Gutleutviertel Summe
2017 25 38 63 2018
18 46 64 2019
22 37 59 2020
25 40 65 2021
21 60 81 2022
36 72 108 2023
44 81 125 Stand 18.07.2017 Zu Frage 2 bis 4: Der Stadtbezirk 151 Gutleutviertel gehört zum
Schulbezirk der Karmeliterschule. Wie viele der Kinder nicht dort, sondern an
einer anderen öffentlichen oder privaten Grundschule eingeschult wurden, ist
ohne unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln. Aus der
aktuellen Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes ist aber eine
Eingangsquote an der Karmeliterschule deutlich unter dem gesamtstädtischen Wert
festzustellen. Die Eingangsquote der jeweiligen Grundschule wird aus dem
Vergleich der schulpflichtigen Kinder im Schulbezirk mit den tatsächlichen
Einschulungen ermittelt. Zu Frage 6: Nach der in der Schulentwicklungsplanung angewandten
Berechnungsformel des schulischen Infrastrukturbedarfes aus neuer Wohnbebauung
errechnen sich aus 173 Wohneinheiten zusätzlich 6-7 Kinder pro Jahrgang. Hinzu
kämen die Kinder aus der Einrichtung der AWO. Zu Frage 7: Das kann nicht pauschal beantwortet werden. Die
Beschlussfassung im Schulentwicklungs-plan zur Errichtung eines neuen
Schulstandortes wäre von der regionalen Bedarfslage abzuleiten. Dazu gehört die
Entwicklung der Kinderzahlen, neue Wohngebiete, notwendige Entlastungen
benachbarter Schulen etc. Anders als bei den weiterführenden Schulen ist für
die Grundschulen im Hessischen Schulgesetz keine Mindestzügigkeit, d.h. Klassen
pro Jahrgang, festgelegt. Die Schulentwicklungsplanung des Schulträgers muss
aber mit einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen
Unterrichtsorganisation vereinbar sein (§ 145 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz).
Zu Frage 8 und 9: Die vom Ortsbeirat vorgeschlagene Fläche ist im
Rahmenplan Sommerhoffpark als Teilfläche D ausgewiesen. Die Fläche ist als
Parkerweiterung vorgesehen (vgl. M 258 vom 20.12.2010) und kann demnach nicht
als Schulstandort genutzt werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 22.08.2017, V 555
Anregung an
den Magistrat vom 05.12.2017, OM 2519