Zur Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.06.2015, ST
832
Betreff: Zur
Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen Der Magistrat hat für die in
Aufstellung befindlichen Milieuschutzsatzungen mit dem Vortrag an die
Stadtverordnetenversammlung M 217 vom 12.12.2014 einen Kriterienkatalog als
Handlungsleitlinie für den Vollzug von Milieuschutzsatzungen vorgelegt. Dieser
Katalog ist an der Frankfurter, aber auch bundesweiten Praxis in der Anwendung
von Milieuschutzsatzungen abgeleitet. In einer Handlungsleitlinie für die am 19.05.2015 in
Kraft tretende Milieuschutzsatzung Bockenheim werden für die Zulässigkeit und
Nichtzulässigkeit von baulichen Maßnahmen im Sinne des § 172 (1) Nr. 2 BauGB,
erstmals diese Kriterien aufgeführt, die zwischen Standard- und
Luxussanierung unterscheiden. Der Kriterienkatalog stellt eine
allgemeingültige Vermutungsgrenze dar, wobei in Einzelentscheidungen der
jeweilige städtebauliche und Ausstattungs- Standard zu beachten ist.
Liegen bei der Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen Hinweise vor, dass die bauliche Maßnahme
zu einer nachteiligen Veränderung der sozialen Zusammensetzung führt oder die
Verdrängung verstärken würde, ist das Vorhaben als Verstoß gegen die Ziele der
Milieuschutzsatzung zu bewerten und unter Berücksichtigung der bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Kriterien zu versagen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
09.02.2015, OA 601