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Zur Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.06.2015, ST 832 Betreff: Zur Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen Der Magistrat hat für die in Aufstellung befindlichen Milieuschutzsatzungen mit dem Vortrag an die Stadtverordnetenversammlung M 217 vom 12.12.2014 einen Kriterienkatalog als Handlungsleitlinie für den Vollzug von Milieuschutzsatzungen vorgelegt. Dieser Katalog ist an der Frankfurter, aber auch bundesweiten Praxis in der Anwendung von Milieuschutzsatzungen abgeleitet. In einer Handlungsleitlinie für die am 19.05.2015 in Kraft tretende Milieuschutzsatzung Bockenheim werden für die Zulässigkeit und Nichtzulässigkeit von baulichen Maßnahmen im Sinne des § 172 (1) Nr. 2 BauGB, erstmals diese Kriterien aufgeführt, die zwischen Standard- und Luxussanierung unterscheiden. Der Kriterienkatalog stellt eine allgemeingültige Vermutungsgrenze dar, wobei in Einzelentscheidungen der jeweilige städtebauliche und Ausstattungs- Standard zu beachten ist. Liegen bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen Hinweise vor, dass die bauliche Maßnahme zu einer nachteiligen Veränderung der sozialen Zusammensetzung führt oder die Verdrängung verstärken würde, ist das Vorhaben als Verstoß gegen die Ziele der Milieuschutzsatzung zu bewerten und unter Berücksichtigung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Kriterien zu versagen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 09.02.2015, OA 601