Tempo-30-Zonen: Zonen "gemäßigter" Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.04.2018, ST
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Betreff: Tempo-30-Zonen:
Zonen "gemäßigter" Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so
sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien Der Magistrat muss sich bei seinen
Entscheidungen selbstverständlich an die geltenden Gesetze und Regularien
halten. So ist der Magistrat auch bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen an
die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Richtlinien für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) gebunden. Gemäß
R-FGÜ sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Nur im
Umfeld von schützenswerten Einrichtungen (zum Beispiel Schulen) ist die Anlage
eines Zebrastreifens ausnahmsweise möglich. Darüber hinaus sind an die Einrichtung von
Fußgängerüberwegen hohe verkehrliche und technische Maßstäbe gesetzt. Es muss
u.a. eine Mindestanzahl von zu Fuß Gehenden und Fahrzeugen erreicht werden, um
einen Fußgängerüberweg zu rechtfertigen. Ferner muss eine entsprechende
Beleuchtung installiert werden. Die Einrichtung eines Fußgängerüber-weges
bedarf daher stets einer Einzelfallbetrachtung. Der Magistrat bittet den Ortsbeirat um Verständnis,
dass er sich bei der Entscheidung über die Einrichtung von Fußgängerüberwegen
an die oben genannten Regularien halten muss. Es besteht demnach oftmals kein
(politischer) Entscheidungsspielraum. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 23.01.2018, OM 2671