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Tempo-30-Zonen: Zonen "gemäßigter" Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.04.2018, ST 800 Betreff: Tempo-30-Zonen: Zonen "gemäßigter" Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien Der Magistrat muss sich bei seinen Entscheidungen selbstverständlich an die geltenden Gesetze und Regularien halten. So ist der Magistrat auch bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen an die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) gebunden. Gemäß R-FGÜ sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Nur im Umfeld von schützenswerten Einrichtungen (zum Beispiel Schulen) ist die Anlage eines Zebrastreifens ausnahmsweise möglich. Darüber hinaus sind an die Einrichtung von Fußgängerüberwegen hohe verkehrliche und technische Maßstäbe gesetzt. Es muss u.a. eine Mindestanzahl von zu Fuß Gehenden und Fahrzeugen erreicht werden, um einen Fußgängerüberweg zu rechtfertigen. Ferner muss eine entsprechende Beleuchtung installiert werden. Die Einrichtung eines Fußgängerüber-weges bedarf daher stets einer Einzelfallbetrachtung. Der Magistrat bittet den Ortsbeirat um Verständnis, dass er sich bei der Entscheidung über die Einrichtung von Fußgängerüberwegen an die oben genannten Regularien halten muss. Es besteht demnach oftmals kein (politischer) Entscheidungsspielraum. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 23.01.2018, OM 2671