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Tempo-30-Zonen: Zonen „gemäßigter“ Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien

Vorlagentyp: OF fraktionslos

Begründung

"gemäßigter" Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien Auch in Tempo-30-Zonen wird nachweislich oft so gefahren, dass zu Fuß Gehende Straßen nicht sicher überqueren können. In vielen Fällen hat der Ortsbeirat hier den Magistrat aufgefordert, Zebrastreifen als Querungshilfen aufbringen zu lassen. Zuletzt wurde dies im Juni 2017 für den Kreuzungsbereich Eppenhainer / Idsteiner gefordert. Mit ST1985 vom Okt. 2017 wird diese Anregung - wie üblich - mit folgendem Hinweis abgelehnt: "In den "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen"(R-FGÜ 2001) heißt es: "Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen sind in der Regel entbehrlich." Grundsätzlich sind alle Verkehrsteilnehmenden dazu angehalten, mit "mäßiger Geschwindigkeit" - also Tempo 30 - an Fußgängerüberwege heranzufahren. In einer 30er-Zone sind Verkehrsteilnehmende sowieso nicht schneller unterwegs, weshalb eine Bündelung des Verkehrs von zu Fuß Gehenden auf einen Fußgängerüberweg nicht notwendig ist. . " Die Einschätzung der Situation, wie sie der Magistrat hier zitiert, hat mit der Realität auf den Straßen des Ortsbezirks - auch in Tempo-30-Zonen - nichts gemein. Auch in Tempo-30-Zonen ist es oft notwendig, an kritischen Punkten Querungshilfen anzubringen und/oder sonstige (bauliche) Maßnahmen zu veranlassen, die Autofahrerinnen und Autofahrer anregen oder zwingen, die Geschwindigkeit auf einem Straßenabschnitt zu verringern. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat aufgefordert: auch in Tempo-30-Zonen und auf Straßen, für die Tempo-30 gilt, Zebrastreifen oder vergleichbare Querungshilfen zu ermöglichen. Begründung: Das Argument, mit dem der Magistrat die Einrichtung von Fußgängerüberwegen auf Tempo-30-Straßen ablehnt, stimmt mit der Realität nicht überein. Solange sich die Realität nicht an Verwaltungshandeln anpasst, muss sich Verwaltungshandeln an der Realität orientieren.

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 03.01.2018, OF 496/1 Betreff: Tempo-30-Zonen: Zonen "gemäßigter" Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien Auch in Tempo-30-Zonen wird nachweislich oft so gefahren, dass zu Fuß Gehende Straßen nicht sicher überqueren können. In vielen Fällen hat der Ortsbeirat hier den Magistrat aufgefordert, Zebrastreifen als Querungshilfen aufbringen zu lassen. Zuletzt wurde dies im Juni 2017 für den Kreuzungsbereich Eppenhainer / Idsteiner gefordert. Mit ST1985 vom Okt. 2017 wird diese Anregung - wie üblich - mit folgendem Hinweis abgelehnt: "In den "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen"(R-FGÜ 2001) heißt es: "Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen sind in der Regel entbehrlich." Grundsätzlich sind alle Verkehrsteilnehmenden dazu angehalten, mit "mäßiger Geschwindigkeit" - also Tempo 30 - an Fußgängerüberwege heranzufahren. In einer 30er-Zone sind Verkehrsteilnehmende sowieso nicht schneller unterwegs, weshalb eine Bündelung des Verkehrs von zu Fuß Gehenden auf einen Fußgängerüberweg nicht notwendig ist. . " Die Einschätzung der Situation, wie sie der Magistrat hier zitiert, hat mit der Realität auf den Straßen des Ortsbezirks - auch in Tempo-30-Zonen - nichts gemein. Auch in Tempo-30-Zonen ist es oft notwendig, an kritischen Punkten Querungshilfen anzubringen und/oder sonstige (bauliche) Maßnahmen zu veranlassen, die Autofahrerinnen und Autofahrer anregen oder zwingen, die Geschwindigkeit auf einem Straßenabschnitt zu verringern. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat aufgefordert: auch in Tempo-30-Zonen und auf Straßen, für die Tempo-30 gilt, Zebrastreifen oder vergleichbare Querungshilfen zu ermöglichen. Begründung: Das Argument, mit dem der Magistrat die Einrichtung von Fußgängerüberwegen auf Tempo-30-Straßen ablehnt, stimmt mit der Realität nicht überein. Solange sich die Realität nicht an Verwaltungshandeln anpasst, muss sich Verwaltungshandeln an der Realität orientieren. Antragsteller: fraktionslos Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 18. Sitzung des OBR 1 am 23.01.2018, TO I, TOP 32 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 2671 2018 Die Vorlage OF 496/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme