Tempo-30-Zonen: Zonen „gemäßigter“ Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien
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Anregung an den Magistrat vom 23.01.2018, OM 2671 entstanden aus Vorlage: OF 496/1 vom 03.01.2018
Betreff: Tempo-30-Zonen: Zonen "gemäßigter" Geschwindigkeit? In Richtlinien mag das so sein - Die Realität hält sich nicht an Richtlinien Vorgang: OM 1789/17 OBR 1; ST 1985/17 Auch in Tempo-30-Zonen wird nachweislich oft so gefahren, dass zu Fuß Gehende Straßen nicht sicher überqueren können. In vielen Fällen hat der Ortsbeirat dann den Magistrat aufgefordert, Zebrastreifen als Querungshilfen aufbringen zu lassen. Zuletzt wurde dies im Juni 2017 für den Kreuzungsbereich Eppenhainer Straße/Idsteiner Straße gefordert. Mit der Stellungnahme vom 02.10.2017, ST 1985, wird diese Anregung - wie üblich - mit folgendem Hinweis abgelehnt: "In den 'Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen' (R-FGÜ 2001) heißt es: 'Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen sind in der Regel entbehrlich'. Grundsätzlich sind alle Verkehrsteilnehmenden dazu angehalten, mit 'mäßiger Geschwindigkeit' - also Tempo 30 - an Fußgängerüberwege heranzufahren. In einer 30er-Zone sind Verkehrsteilnehmende sowieso nicht schneller unterwegs, weshalb eine Bündelun g des Verkehrs von zu Fuß Gehenden auf einen Fußgängerüberweg nicht notwendig ist." Die Einschätzung der Situation, wie sie der Magistrat hier zitiert, hat mit der Realität auf den Straßen des Ortsbezirks - auch in Tempo-30-Zonen - nichts gemein. Auch in Tempo-30-Zonen ist es oft notwendig, an kritischen Punkten Querungshilfen anzubringen und/oder sonstige (bauliche) Maßnahmen zu veranlassen, die Autofahrerinnen und Autofahrer anregen oder zwingen, die Geschwindigkeit auf einem Straßenabschnitt zu verringern. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat aufgefordert, auch in Tempo-30-Zonen und auf Straßen, für die Tempo 30 gilt, Zebrastreifen oder vergleichbare Querungshilfen zu ermöglichen. Begründung: Das Argument, mit dem der Magistrat die Einrichtung von Fußgängerüberwegen auf Straßen mit Tempo 30 ablehnt, stimmt mit der Realität nicht überein. Solange sich die Realität nicht an das Verwaltungshandeln anpasst, muss sich das Verwaltungshandeln an der Realität orientieren. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1