Neue Friedhofsordnung - Konzept Ewigkeitsgrab auf dem Hauptfriedhof möglich?
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Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST 756
Betreff: Neue Friedhofsordnung - Konzept Ewigkeitsgrab auf dem Hauptfriedhof möglich? Nach § 16 der Friedhofsordnung kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für mindestens 25 Jahre, in der Regel höchstens für 40 Jahre eingeräumt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann eine Verlängerung des Nutzungsrechts beantragt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass eine Grabstätte quasi zeitlich unbegrenzt genutzt werden kann. Es erscheint nicht sinnvoll, eine längere Nutzungsfrist als jeweils 40 Jahre zu gewähren, denn dadurch würde der Friedhofsverwaltung unter Umständen die Möglichkeit genommen, langfristige Lenkungsmaßnahmen durchzuführen, zum Beispiel Umstrukturierungen einzelner Friedhofsflächen. Nach den Erfahrungen der Friedhofsverwaltung wird eine längere Nutzungsdauer als 40 Jahre nur sehr selten gewünscht.