Baugrube an der Kreuzung Am Dornbusch/Hansaallee
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.05.2012, ST
715
Betreff: Baugrube an der
Kreuzung Am Dornbusch/Hansaallee Bezüglich der gegenständlichen
Liegenschaft möchte der Magistrat an seine Stellungnahme vom 04.11.2011 (ST
1173) erinnern. Ergänzend und zur Klarstellung möchte der Magistrat jedoch
nochmals die rechtliche Situation darstellen. Die im vorliegenden Sachverhalt
relevante Norm ist § 63 Absatz 7 der Hessischen Bauordnung. Dieser lautet wie
folgt: "Die Baugenehmigung erlischt, wenn
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des
Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden
ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre
verlängert werden. Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor
Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist." Die HBO begrenzt nicht die Realisierungszeit, d.h.
den Zeitraum von Beginn bis Abschluss der baulichen Maßnahme, auf drei Jahre.
Diese Frist bezieht sich vielmehr rein auf den Baubeginn. Dem Gesetzgeber ist
bewusst, dass gerade bei umfangreicheren Baustellen eine Realisierungszeit von
3 Jahren nicht ausreichend ist und hat sich vielmehr entschieden, die maximalen
Bauzeiten nicht zu reglementieren, da dies stark vom Einzelfall abhängt.
Entscheidend für die Frage, ob eine Baugenehmigung noch existiert, sind also
die Fragen Hat der Bauherr innerhalb von drei
Jahren ab Erteilung der Baugenehmigung mit den baulichen Maßnahmen begonnen?
è Nein è Baugenehmigung verfallen è Ja è Baugenehmigung besteht Kam es nach Baubeginn zu Unterbrechungen? è Nein è Baugenehmigung besteht è Ja è Dauer der Unterbrechung unter einem Jahr
è Baugenehmigung besteht è Dauer der Unterbrechung über ein Jahr
è Bestand der Baugenehmigung hängt
davon ab, ob die Überschreitung der Frist auf Antrag genehmigt wurde è Genehmigung erteilt è Baugenehmigung besteht è Genehmigung versagt / nicht beantragt
è Baugenehmigung verfallen In zugespitzter Form besteht also für einen
Bauherrn die Möglichkeit, erst nach 2 Jahren und 364 Tagen die Baumaßnahme zu
beginnen und diese 364 Tage zu unterbrechen bzw. sogar über diesen Zeitraum
hinaus, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Dies ist aber ein rein
theoretischer Ansatz, da die damit verbundenen Baukosten einen zeitnahen
Baufortschritt auch im Interesse des Bauherrn sicherstellen. Im vorliegenden Fall lässt sich daher sagen, dass
die Frage des Verfalls der
Baugenehmigung (erteilt mit Bescheid vom 21.04.2008) aufgrund der Variante
"kein Baubeginn" zu keinem Zeitpunkt relevant wurde (Baubeginn am
06.10.2008), zwar die Frage
der Bauunterbrechung in der Vergangenheit thematisiert wurde, diese aber durch
eine entsprechende Verlängerungsgenehmigung vom 08.10.2009 sowie eine
telefonisch gewährte Nachfrist durch die Wiederaufnahme der baulichen Maßnahmen
im Dezember 2010 gewahrt wurde. Seit dieser Zeit wird die Baustelle intensiv durch
die Bauaufsicht begleitet, so dass relevante Bauunterbrechungen nicht mehr
festgestellt wurden. Aktuell nähern sich die Bauarbeiten zur Errichtung des
Kellergeschosses einem Ende, da vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung der
Deckenelemente des Kellergeschosses durchgeführt werden. Es lässt sich somit feststellen, dass ein
Einschreiten des Magistrats keine rechtliche Grundlage findet. Zwar mag der
Baufortschritt durch die Anwohner als sehr schleppend empfunden werden und der
Magistrat versichert sein Verständnis dafür, unter welchen Unannehmlichkeiten
die Anwohner leiden. Dennoch ist festzustellen, dass das Verhalten des Bauherrn
rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Magistrat kann daher nur um Geduld
bitten. Im Übrigen ist der Abschluss der Baumaßnahme auch im Sinne der
Anwohner: Sollte es tatsächlich zu der Situation kommen, dass die
Baugenehmigung erlischt, muss damit gerechnet werden, dass der zum Zeitpunkt
der Stilllegung der Baustelle bestehende Zustand über Jahre hinweg bestehen
bleibt. Um dies zu verhindern, steht der Magistrat im engen Kontakt mit dem
Bauherrn. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 23.02.2012, V 288