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Baugrube an der Kreuzung Am Dornbusch/Hansaallee

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.05.2012, ST 715 Betreff: Baugrube an der Kreuzung Am Dornbusch/Hansaallee Bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft möchte der Magistrat an seine Stellungnahme vom 04.11.2011 (ST 1173) erinnern. Ergänzend und zur Klarstellung möchte der Magistrat jedoch nochmals die rechtliche Situation darstellen. Die im vorliegenden Sachverhalt relevante Norm ist § 63 Absatz 7 der Hessischen Bauordnung. Dieser lautet wie folgt: "Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist." Die HBO begrenzt nicht die Realisierungszeit, d.h. den Zeitraum von Beginn bis Abschluss der baulichen Maßnahme, auf drei Jahre. Diese Frist bezieht sich vielmehr rein auf den Baubeginn. Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass gerade bei umfangreicheren Baustellen eine Realisierungszeit von 3 Jahren nicht ausreichend ist und hat sich vielmehr entschieden, die maximalen Bauzeiten nicht zu reglementieren, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Entscheidend für die Frage, ob eine Baugenehmigung noch existiert, sind also die Fragen Hat der Bauherr innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baugenehmigung mit den baulichen Maßnahmen begonnen? è Nein è Baugenehmigung verfallen è Ja è Baugenehmigung besteht Kam es nach Baubeginn zu Unterbrechungen? è Nein è Baugenehmigung besteht è Ja è Dauer der Unterbrechung unter einem Jahr è Baugenehmigung besteht è Dauer der Unterbrechung über ein Jahr è Bestand der Baugenehmigung hängt davon ab, ob die Überschreitung der Frist auf Antrag genehmigt wurde è Genehmigung erteilt è Baugenehmigung besteht è Genehmigung versagt / nicht beantragt è Baugenehmigung verfallen In zugespitzter Form besteht also für einen Bauherrn die Möglichkeit, erst nach 2 Jahren und 364 Tagen die Baumaßnahme zu beginnen und diese 364 Tage zu unterbrechen bzw. sogar über diesen Zeitraum hinaus, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Dies ist aber ein rein theoretischer Ansatz, da die damit verbundenen Baukosten einen zeitnahen Baufortschritt auch im Interesse des Bauherrn sicherstellen. Im vorliegenden Fall lässt sich daher sagen, dass die Frage des Verfalls der Baugenehmigung (erteilt mit Bescheid vom 21.04.2008) aufgrund der Variante "kein Baubeginn" zu keinem Zeitpunkt relevant wurde (Baubeginn am 06.10.2008), zwar die Frage der Bauunterbrechung in der Vergangenheit thematisiert wurde, diese aber durch eine entsprechende Verlängerungsgenehmigung vom 08.10.2009 sowie eine telefonisch gewährte Nachfrist durch die Wiederaufnahme der baulichen Maßnahmen im Dezember 2010 gewahrt wurde. Seit dieser Zeit wird die Baustelle intensiv durch die Bauaufsicht begleitet, so dass relevante Bauunterbrechungen nicht mehr festgestellt wurden. Aktuell nähern sich die Bauarbeiten zur Errichtung des Kellergeschosses einem Ende, da vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung der Deckenelemente des Kellergeschosses durchgeführt werden. Es lässt sich somit feststellen, dass ein Einschreiten des Magistrats keine rechtliche Grundlage findet. Zwar mag der Baufortschritt durch die Anwohner als sehr schleppend empfunden werden und der Magistrat versichert sein Verständnis dafür, unter welchen Unannehmlichkeiten die Anwohner leiden. Dennoch ist festzustellen, dass das Verhalten des Bauherrn rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Magistrat kann daher nur um Geduld bitten. Im Übrigen ist der Abschluss der Baumaßnahme auch im Sinne der Anwohner: Sollte es tatsächlich zu der Situation kommen, dass die Baugenehmigung erlischt, muss damit gerechnet werden, dass der zum Zeitpunkt der Stilllegung der Baustelle bestehende Zustand über Jahre hinweg bestehen bleibt. Um dies zu verhindern, steht der Magistrat im engen Kontakt mit dem Bauherrn. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 23.02.2012, V 288