Baugrube an der Kreuzung Am Dornbusch / Hansaallee
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.11.2011, ST
1173
Betreff: Baugrube an der
Kreuzung Am Dornbusch / Hansaallee Der Magistrat kann mitteilen, dass er
weder Möglichkeiten noch Anlass sieht, um die gewünschten Maßnahmen gegenüber
dem Bauherren einzuleiten.
Der Bauherr verfügt
über eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Dabei
gilt grundsätzlich, dass dem Bauherr drei Jahre zur Verfügung stehen, in denen
er diese Baugenehmigung ausnutzen kann, d.h. mit der Maßnahme beginnen muss.
Auch Unterbrechungen der Bautätigkeit bis zu einem Jahr sind möglich. Sowohl
die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung als auch der Zeitraum der Unterbrechung
der Bautätigkeit können auf Antrag des Bauherren verlängert werden. Im
vorliegenden Fall wurde der Unterbrechungszeitraum um ein Jahr auf zwei Jahre
verlängert. Diese Verlängerung wurde insbesondere aus der Erwägung erteilt,
dass bei einem Verfall der Baugenehmigung die angesprochene optische Situation
kurzfristig nicht zu beheben gewesen wäre. Zwar versteht der Magistrat den
geäußerten Unmut über die geschilderten Unannehmlichkeiten und informiert sich
daher regelmäßig über den Baufortschritt. Der Magistrat möchte jedoch auch den
Bauherrn unterstützen, insbesondere wenn ein Verfall einer bereits teilweise
umgesetzten Baugenehmigung zu untragbaren wirtschaftlichen und auch
städtebaulich unerwünschten Folgen führen würde. Der Magistrat bittet daher um
Verständnis, dass in einer lebendigen Stadt mit hoher baulicher Tätigkeit
mitunter Verzögerungen und Behinderungen entstehen können. Der Magistrat steht
aber auch weiterhin in regelmäßigem Kontakt mit der Bauherrschaft. Eine
aktuelle Rücksprache mit dieser hat ergeben, dass die Baustelle auch aktuell
betrieben wird, ein Einschreiten ist daher nicht erforderlich. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 18.08.2011, V 83
Antrag vom
07.02.2012, OF
291/9
Auskunftsersuchen vom 23.02.2012, V 288