Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und Friesengasse 13)
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Stellungnahme des Magistrats vom 12.04.2019, ST 691
Betreff: Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und Friesengasse 13) Der Magistrat handhabt die Praxis bei Zustimmungen zu Abbrüchen von Wohngebäuden in Milieuschutzgebieten inzwischen restriktiver. Abbrüche werden jetzt auch beim Nachweis von Ersatzwohnraum in Milieuschutzsatzungsgebieten generell nicht mehr zugelassen. Eine Abbruchgenehmigung wird in Einzelfällen nur dann erteilt, wenn die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Erhalts eines Gebäudes nachgewiesen wird. Das Grundstück Leipziger Straße wurde am 05.05.2015, mithin vor dem Inkrafttreten der Erhaltungssatzung am 19.05.2015, veräußert. Ein Vorkaufsrecht bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.