Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und Friesengasse 13)
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.04.2019, ST
691 Betreff: Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts
in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und
Friesengasse 13) Der Magistrat handhabt die Praxis
bei Zustimmungen zu Abbrüchen von Wohngebäuden in Milieuschutzgebieten
inzwischen restriktiver. Abbrüche werden jetzt auch beim Nachweis von
Ersatzwohnraum in Milieuschutzsatzungsgebieten generell nicht mehr zugelassen.
Eine Abbruchgenehmigung wird in Einzelfällen nur dann erteilt, wenn die
wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Erhalts eines Gebäudes nachgewiesen
wird. Das Grundstück Leipziger Straße wurde
am 05.05.2015, mithin vor dem Inkrafttreten der Erhaltungssatzung am
19.05.2015, veräußert. Ein Vorkaufsrecht bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.01.2018, OM 2641
Stellungnahme des
Magistrats vom 25.06.2018, ST 1155