Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und Friesengasse 13)
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 22.01.2018, OM
2641 entstanden aus Vorlage:
OF 479/2 vom
02.01.2018 Betreff: Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in
Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und
Friesengasse 13) Der Magistrat wird aufgefordert, 1. Kriterien zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen
das Vorkaufsrecht angewandt wird. In Fällen wie in der Leipziger Straße 93 und
der Friesengasse 13 soll zukünftig grundsätzlich das kommunale Vorkaufsrecht
wahrgenommen werden, wenn nach dem Abriss der zum Verkauf stehenden Gebäude der
Bau hochpreisiger Wohnungen geplant ist; 2. dafür Sorge zu tragen, dass alle
Grundstücksverkäufe in Milieuschutzsatzungsgebieten dem Stadtplanungsamt
vorgelegt werden, damit gegebenenfalls das Vorkaufsrecht
wahrgenommen werden kann. Begründung: Nach dem Abriss der Gebäude in der Leipziger Straße
93 und der Kaufunger Straße 4/Friesengasse 13 (ehemaliges
Tibethaus) soll dort hochpreisiger Wohnraum entstehen. Diese Bauvorhaben führen
zur Verschärfung des ohnehin bestehenden Aufwertungsdrucks im Bockenheimer
Kerngebiet. Die Kriterien zur Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts wären
gegeben. Eine entsprechende Änderung der derzeitigen Praxis der Wahrnehmung des
Vorkaufsrechts ist daher dringend erforderlich. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 25.06.2018, ST 1155
Stellungnahme des
Magistrats vom 12.04.2019, ST 691
Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 23. Sitzung des OBR 2
am 11.06.2018, TO I, TOP 6 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
30. Sitzung des OBR 2
am 25.03.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 64 0