Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und Friesengasse 13)
Vorlagentyp: OF LINKE.
Begründung
Vorkaufsrechts in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger Straße 93 und Friesengasse 13) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt:
- Die Mittel im Haushalt zur Ausübung des Vorkaufsrechts in Milieuschutz-satzungsgebieten werden erhöht.
- Es werden Kriterien erarbeitet, unter welchen Bedingungen das Vorkaufsrecht angewandt wird. In Fällen wie in der Leipziger Straße 93 und der Friesengasse 13 soll zukünftig grundsätzlich das kommunale Vorkaufsrecht wahrgenommen werden, wenn nach dem Abriss der zum Verkauf stehenden Gebäude der Bau hochpreisiger Wohnungen geplant ist.
- In Milieuschutzsatzungsgebieten werden sämtliche Grundstücksverkäufe dem Stadtplanungsamt vorgelegt, damit ggf. das Vorkaufsrecht wahrgenommen werden kann. Begründung: Nach dem Abriss der Gebäude In der Leipziger Straße 93 und der Kaufunger Straße 4/Friesengasse 13 (ehemaliges Tibethaus) soll dort hochpreisiger Wohnraum entstehen. Diese Bauvorhaben führen zur Verschärfung des ohnehin bestehenden Aufwertungsdrucks im Bockenheimer Kerngebiet. Die Kriterien zur Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts wären gegeben. Eine entsprechende Änderung der derzeitigen Praxis der Wahrnehmung des Vorkaufsrechts ist daher dringend erforderlich.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 02.01.2018, OF 479/2
Betreff: Anwendung des kommunalen
Vorkaufsrechts in Gebieten, die der Milieuschutzsatzung unterliegen, sofern die
Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen geplant ist (hier: Leipziger
Straße 93 und Friesengasse 13) Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen: Der Magistrat
wird beauftragt:
1. Die Mittel im Haushalt zur
Ausübung des Vorkaufsrechts in Milieuschutz-satzungsgebieten werden erhöht.
2. Es werden Kriterien
erarbeitet, unter welchen Bedingungen das Vorkaufsrecht angewandt wird. In
Fällen wie in der Leipziger Straße 93 und der Friesengasse 13 soll zukünftig
grundsätzlich das kommunale Vorkaufsrecht wahrgenommen werden, wenn nach dem
Abriss der zum Verkauf stehenden Gebäude der Bau hochpreisiger Wohnungen
geplant ist. 3. In
Milieuschutzsatzungsgebieten werden sämtliche Grundstücksverkäufe dem
Stadtplanungsamt vorgelegt, damit ggf. das Vorkaufsrecht wahrgenommen werden
kann. Begründung: Nach dem Abriss der Gebäude In der Leipziger Straße
93 und der Kaufunger Straße 4/Friesengasse 13 (ehemaliges Tibethaus) soll
dort hochpreisiger Wohnraum entstehen. Diese Bauvorhaben führen zur
Verschärfung des ohnehin bestehenden Aufwertungsdrucks im Bockenheimer Kerngebiet.
Die Kriterien zur Ausübung des
kommunalen Vorkaufsrechts wären gegeben. Eine entsprechende Änderung der derzeitigen Praxis
der Wahrnehmung des Vorkaufsrechts ist daher dringend erforderlich. Antragsteller:
LINKE.
Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 18. Sitzung des OBR 2
am 22.01.2018, TO I, TOP 20 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 2641 2018
Die
Vorlage OF 479/2 wird mit der Maßgabe als Anregung an den Magistrat
beschlossen, dass die Ziffer 1. gestrichen wird.
Abstimmung:
Ziffer 2.: 3 CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF und Piraten
gegen FDP (= Ablehnung) bei einer Enthaltung CDU Ziffer 3.: SPD,
GRÜNE, LINKE., BFF und Piraten gegen CDU und FDP (= Ablehnung)