Gut erreichbare Sammelbehälter für Elektroschrott auch im Ortsbezirk 2 aufstellen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2015, ST
679
Betreff: Gut erreichbare
Sammelbehälter für Elektroschrott auch im Ortsbezirk 2 aufstellen Die Stadt Frankfurt am Main und
das beauftragte Unternehmen FES GmbH sind bemüht, den Standard der
Entsorgungsmöglichkeiten für Elektrokleingeräte (bezogen auf Örtlichkeit,
Zeitfenster und Materialart) für die Bürgerschaft zu optimieren. Derzeit findet eine Einsammlung von
Klein-Elektrogeräten im Stadtgebiet auch an vier Supermärkten von REWE und drei
sogenannten Smart-Märkten statt. Auch andere Supermarktzentren und Baumärkte
könnten mittelfristig eventuell als Abgabestelle für verschiedene
Abfallfraktionen mitgenutzt werden. Der Ortsbeirat spricht von möglichen Standorten beim
REWE-Supermarkt in der Gräfstraße, am Westbahnhof und neben den Glascontainern
nahe der "Sportuni" in der Ginnheimer Landstraße. Die FES GmbH hat die vorgeschlagenen Standplätze auf
ihre Eignung hin überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die vorgeschlagenen
Standplätze in der Ginnheimer Landstraße in der Nähe der "Sportuni" und am
Westbahnhof grundsätzlich für die Aufstellung von Sammelcontainern geeignet
wären. Nicht geeignet als Standplatz ist
jedoch laut Prüfung der FES GmbH das Areal beim REWE-Supermarkt in der
Gräfstraße. Die FES GmbH wird nun, die
notwendigen sogenannten Sondernutzungsgenehmigungen für die Aufstellung der
Container bei den zuständigen Ämtern beantragen. Weiterhin muss die FES GmbH für neu aufzustellende
Container sowie bereits vorhandene Container für Elektroschrott zukünftig
geänderte gefahrengutrechtliche Vorschriften beachten. Dies kann dazu führen,
dass sich die Aufstellung der gegebenenfalls neu zu gestaltenden Container
möglicherweise noch eine gewisse Zeit verzögern wird. Der Magistrat geht davon aus, dass die Aufstellung
der Container an den beiden oben genannten Standorten erfolgen kann, sobald die
notwendigen Genehmigungen erteilt sind und die Einhaltung des geltenden
Gefahrengutrechtes sichergestellt ist. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 09.02.2015, OM 3849
Antrag vom
02.01.2017, OF
186/2
Anregung an den Magistrat vom 16.01.2017, OM 1077