Was wurde eigentlich aus . . . ? Heute: Gut erreichbare Sammelbehälter für Elektroschrott auch im Ortsbezirk 2 aufstellen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.03.2017, ST 630 Betreff: Was wurde eigentlich aus . . . ? Heute: Gut
erreichbare Sammelbehälter für Elektroschrott auch im Ortsbezirk 2
aufstellen Die Einsammlung von
Elektro-Kleingeräten als Pilotversuch über Sammeltonnen (-container) an
REWE-Märkten und Smart-Märkten wurde im Dezember 2015 eingestellt. Im Jahr 2015 wurden die Gefahrgut-Vorschriften zum
Transport gefährlicher Güter auf Straßen (ADR) und Schienen (RID) aktualisiert.
Die Aktualisierung der Elektronikverordnung beinhaltete zahlreiche neue
Anforderungen, welche sich auf die Sammlung und den Transport von
Elektroaltgeräten mit darin enthaltenen Lithium-Batterien oder -Akkus
auswirken. Die Geräte dürfen nicht mehr lose in Containern transportiert
werden, sondern unterliegen zwingend zu beachtender Verpackungsanweisungen bzw.
Recyclingvorschriften, da sich deren Zellen oder Batterien entzünden und/oder
giftige, ätzende Dämpfe entwickeln können; somit ist die Aufstellung
entsprechender Container leider nicht mehr möglich. Der Pilotversuch zeigte aber auch Probleme auf
(Fehl-Befüllungen, Abfallbeistellungen, Beraubungen), die die
Verantwortlichkeit der privaten Liegenschaftseigentümer überstiegen. Eine Abgabe für Elektro-Kleingeräte kann - wie
bisher und weiterhin - erfolgen bei der Nachfolgeorganisation der Werkstatt
Frankfurt, der GWR, im Stadtteil Griesheim, Lärchenstr. 131, sowie bei der FES
GmbH an den vier Betriebshöfen, dem Wertstoffhof Nord und den beiden
Kleinmüllplätzen in Bergen und Enkheim. Nähere Angaben sind über das Internet und dem
an alle Haushalte verteilten Magazin "Oskar" der FES GmbH zu erfahren. Durch die Änderung der Elektrogesetzgebung sind
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro-
oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart,
das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt,
unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner
äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen
unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines
Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Dasselbe
gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400
Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die
Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine
andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen. Der Magistrat beobachtet die weitere Entwicklung der
Angelegenheit, sucht nach Lösungsmöglichkeiten und informiert sich über die
Vorgehensweisen zu diesem Thema in anderen Großstädten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 16.01.2017, OM 1077