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Was wurde eigentlich aus . . . ? Heute: Gut erreichbare Sammelbehälter für Elektroschrott auch im Ortsbezirk 2 aufstellen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2017, ST 630 Betreff: Was wurde eigentlich aus . . . ? Heute: Gut erreichbare Sammelbehälter für Elektroschrott auch im Ortsbezirk 2 aufstellen Die Einsammlung von Elektro-Kleingeräten als Pilotversuch über Sammeltonnen (-container) an REWE-Märkten und Smart-Märkten wurde im Dezember 2015 eingestellt. Im Jahr 2015 wurden die Gefahrgut-Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straßen (ADR) und Schienen (RID) aktualisiert. Die Aktualisierung der Elektronikverordnung beinhaltete zahlreiche neue Anforderungen, welche sich auf die Sammlung und den Transport von Elektroaltgeräten mit darin enthaltenen Lithium-Batterien oder -Akkus auswirken. Die Geräte dürfen nicht mehr lose in Containern transportiert werden, sondern unterliegen zwingend zu beachtender Verpackungsanweisungen bzw. Recyclingvorschriften, da sich deren Zellen oder Batterien entzünden und/oder giftige, ätzende Dämpfe entwickeln können; somit ist die Aufstellung entsprechender Container leider nicht mehr möglich. Der Pilotversuch zeigte aber auch Probleme auf (Fehl-Befüllungen, Abfallbeistellungen, Beraubungen), die die Verantwortlichkeit der privaten Liegenschaftseigentümer überstiegen. Eine Abgabe für Elektro-Kleingeräte kann - wie bisher und weiterhin - erfolgen bei der Nachfolgeorganisation der Werkstatt Frankfurt, der GWR, im Stadtteil Griesheim, Lärchenstr. 131, sowie bei der FES GmbH an den vier Betriebshöfen, dem Wertstoffhof Nord und den beiden Kleinmüllplätzen in Bergen und Enkheim. Nähere Angaben sind über das Internet und dem an alle Haushalte verteilten Magazin "Oskar" der FES GmbH zu erfahren. Durch die Änderung der Elektrogesetzgebung sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen. Der Magistrat beobachtet die weitere Entwicklung der Angelegenheit, sucht nach Lösungsmöglichkeiten und informiert sich über die Vorgehensweisen zu diesem Thema in anderen Großstädten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 16.01.2017, OM 1077