Keine Werbesäule auf dem Merianplatz
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat möchte die Anregung des Ortsbeirates 3 zum Anlass nehmen, um die Thematik der Werberechtsverträge umfassend darzustellen: Die Stadt Frankfurt am Main hat ihr Recht, auf städtischen Flächen zu werben, zum
- Januar 2018 neu vergeben. Grundlage dieses Verfahrens ist der Magistratsbeschluss MB 381 vom 21.04.
- Insgesamt wurden im Rahmen einer europaweiten Konzessionsvergabe vier einzelne Verträge ausgeschrieben (sogenannte Lose), die jeweils eigene Werbeträgertypen beinhalten: Los 1: Mega-Lights, City-Light-Säulen und City-Light-Poster Los 2: Großflächen und Plakatsäulen Los 3: Gewerbehinweisanlagen und Uhrensäulen Los 4: Veranstaltungswerbung im Format DIN-A1 an Schalt- und Verteilerschränken. Den Zuschlag für alle vier Lose hat die Firma DSM Deutsche Städte Medien GmbH bis zum 31.12.2025 erhalten, ein Unternehmen der Ströer-Gruppe. Die Einnahmen aus diesen Verträgen fließen in den gesamtstädtischen Haushalt und kommen somit verschiedenen Bereichen zugute. Technische Informationen zu den einzelnen Werbeträgern sind auf der Webseite der Firma der Firma Ströer unter www.stroeer.de zu finden. Aufgrund dieses Vergabeverfahrens verfügt der Konzessionspartner der Stadt Frankfurt über das Recht, im öffentlichen Raum Werbeanlagen zu errichten. Die konkreten Standorte werden dabei durch den Konzessionsnehmer eigenständig ausgewählt und zur Prüfung eingereicht. Da es sich bei den Werbeanlagen um bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung handelt, muss jeder Standort ein gesetzlich vorgegebenes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens prüfen die zuständigen Ämter der Stadt Frankfurt, inwieweit der durch DSM beantragte Standort zulässig ist. Dies beinhaltet immer die planungsrechtliche Prüfung, die wegerechtliche Prüfung sowie die Prüfung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Sollten noch andere öffentlich-rechtliche Belange im Einzelfall tangiert sein, werden diese ebenfalls im Genehmigungsverfahren behandelt. Sofern sich im Rahmen dieses Verfahrens keine Gründe ergeben die Genehmigung nicht zu erteilen, besteht für den Vertragspartner ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gem. § 74 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung. Die angesprochene Werbeanlage auf dem Merianplatz hat das dargestellte Verfahren durchlaufen; Versagungsgründe konnten dabei nicht festgestellt werden. Von Seiten des Konzessionsnehmers bestand somit ein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung für die 4,67 m hohe Werbeanlage. Zu 1) Der Konzessionsnehmer verfügt sowohl über das Recht, bestehende Werbeanlagen zu vermarkten als auch über das Recht, neue Werbeträger im gesamten Stadtgebiet zu errichten. Insgesamt ist der Konzessionsnehmer berechtigt, bis zu 25 neue Mega-Light-Anlagen, bis zu 60 City-Light-Säulen, bis zu 70 City-Light-Poster-Vitrinen, bis zu 95 Großflächen, bis zu 32 Gewerbehinweisanlagen und bis zu 3 Uhrensäulen im Stadtgebiet zu errichten. Zudem ist dem Konzessionsnehmer gestattet, stadtweit bis zu 2.500 Schalt- und Verteilerschränke mit Wechselrahmen im A1-Format auszustatten. Zu 2) Der Magistrat wird in Vorausschau einer folgenden Ausschreibung für die Zeit nach 2025 dafür Sorge tragen, dass durch die Ortsbeiräte kritisch eingeschätzte Standorte überprüft werden. Gegebenenfalls können die zukünftigen Kontingente der verschiedenen Werbeträger entsprechend angepasst werden. Zu 3) Der Austausch einer Werbeanlage gegen einen anderen Typ liegt grundsätzlich im Ermessen des Konzessionsnehmers.