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Wegfall der Mietpreisbindung in Mietwohnungen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.03.2019, ST 596 Betreff: Wegfall der Mietpreisbindung in Mietwohnungen Zu 1. und 2. Der Magistrat kann lediglich auf der Grundlage von Richtlinien vertragliche Vereinbarungen für den Erwerb von Belegungsrechten anbieten. Als Gegenleistung für das Belegungsrecht an Wohnraum erhalten Verfügungsberechtigte eine Ausgleichszahlung in Form von Zuschüssen. Der Magistrat hat außer diesen auf Freiwilligkeit basierenden Verträgen keine rechtliche Handhabe, Sozialbindungen zu erhalten. Neben den seit 2007 existierenden "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum" plant der Magistrat die Einführung von "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten durch die Verlängerung/Anschlussförderung von Belegungs- und Mietpreisbindungen", um zusätzlich zum Erwerb von Belegungsrechten an freien ungebundenen Bestandswohnungen auch zukünftig Bindungen von Sozialwohnungen nach deren Auslaufen unmittelbar verlängern zu können. Die Richtlinien werden voraussichtlich noch im 1. Quartal 2019 der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten basieren beide Programme auf dem Prinzip, mittels finanzieller Anreize Verfügungsberechtigte zur Inanspruchnahme der städtischen Programme zu bewegen. Mithilfe des seit 2007 existierenden Förderprogramms zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum konnten so bereits 2.157 Sozialwohnungen gefördert und weitere 4.098 vertraglich gesichert werden. Im Bereich des Ortsbezirks 4 konnten 112 Belegungsrechte mit städtischen Mitteln und zusätzlich 22 Belegungsrechte mit Landes- und städtischen Mitteln erworben werden. Der Magistrat hofft, diese Zahlen durch das neue Programm noch erheblich steigern zu können. Zu 3. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen können alle Sozialwohnungen, deren Bindungen sich auf Darlehen der öffentlichen Hand gründen, durch vorzeitige Tilgung - nach Ablauf der 5-jährigen Nachwirkungsfrist - aus der Bindung fallen. Dies hat der Landesgesetzgeber bereits unter der schwarz-gelben Landesregierung so entschieden. Jährlich gehen dadurch eine enorme Anzahl von vormals gebundenen Wohnungen für die betreffenden Schichten der Bevölkerung vorzeitig verloren. Dies kann kaum durch Neubau von geförderten Wohnungen ausgeglichen werden. Die Bindungsfristen sind auch durch diese Regelung in der Regel zu kurz. Auch die Verträge zum Erwerb von Belegungsrechten enthalten Kündigungsklauseln. Insofern unterliegen bis auf wenige Ausnahmen alle Sozialwohnungen im Ortsbezirk 4 zumindest der theoretischen Möglichkeit des vorzeitigen Bindungsverlustes. Der Magistrat kann jedoch keine Aussage darüber treffen, wann und in welchem Umfang Verfügungsberechtigte von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 27.11.2018, OM 3986