Wegfall der Mietpreisbindung in Mietwohnungen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 22.03.2019, ST 596 Betreff: Wegfall der Mietpreisbindung in
Mietwohnungen Zu 1. und 2. Der Magistrat kann lediglich auf der
Grundlage von Richtlinien vertragliche Vereinbarungen für den Erwerb von
Belegungsrechten anbieten. Als Gegenleistung für das Belegungsrecht an Wohnraum
erhalten Verfügungsberechtigte eine Ausgleichszahlung in Form von Zuschüssen.
Der Magistrat hat außer diesen auf Freiwilligkeit basierenden Verträgen keine
rechtliche Handhabe, Sozialbindungen zu erhalten. Neben den seit 2007 existierenden "Richtlinien zum
Erwerb von Belegungsrechten an
bestehendem Wohnraum" plant der Magistrat die Einführung von "Richtlinien zum
Erwerb von Belegungsrechten durch die Verlängerung/Anschlussförderung von
Belegungs- und Mietpreisbindungen", um zusätzlich zum Erwerb von
Belegungsrechten an freien ungebundenen Bestandswohnungen auch zukünftig
Bindungen von Sozialwohnungen nach deren Auslaufen unmittelbar verlängern zu
können. Die Richtlinien werden voraussichtlich noch im 1. Quartal 2019 der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Aufgrund der fehlenden rechtlichen
Durchsetzungsmöglichkeiten basieren beide Programme auf dem Prinzip, mittels
finanzieller Anreize Verfügungsberechtigte zur Inanspruchnahme der städtischen
Programme zu bewegen. Mithilfe des seit 2007 existierenden Förderprogramms zum
Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum konnten so bereits
2.157 Sozialwohnungen gefördert und
weitere 4.098 vertraglich gesichert werden. Im Bereich des Ortsbezirks 4
konnten 112 Belegungsrechte mit städtischen Mitteln und zusätzlich
22 Belegungsrechte mit Landes- und städtischen
Mitteln erworben werden. Der Magistrat hofft, diese Zahlen durch das neue
Programm noch erheblich steigern zu können. Zu 3. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen können
alle Sozialwohnungen, deren Bindungen sich auf Darlehen der öffentlichen Hand
gründen, durch vorzeitige Tilgung - nach Ablauf der 5-jährigen
Nachwirkungsfrist - aus der Bindung fallen. Dies hat der Landesgesetzgeber bereits unter der
schwarz-gelben Landesregierung so entschieden. Jährlich gehen dadurch eine
enorme Anzahl von vormals gebundenen Wohnungen für die betreffenden Schichten
der Bevölkerung vorzeitig verloren. Dies kann kaum durch Neubau von geförderten
Wohnungen ausgeglichen werden. Die Bindungsfristen sind auch durch diese
Regelung in der Regel zu kurz. Auch die Verträge zum Erwerb von
Belegungsrechten enthalten Kündigungsklauseln. Insofern unterliegen bis auf
wenige Ausnahmen alle Sozialwohnungen im Ortsbezirk 4 zumindest der
theoretischen Möglichkeit des vorzeitigen Bindungsverlustes. Der Magistrat kann
jedoch keine Aussage darüber treffen, wann und in welchem Umfang
Verfügungsberechtigte von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 27.11.2018, OM 3986