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.Dem Sonnenuntergang mit Blick auf den Feldberg entgegenschwimmen. * - Welche Aussichten hat der bezahlbare Wohnraum in Bockenheim?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.04.2015, ST 578 Betreff: "Dem Sonnenuntergang mit Blick auf den Feldberg entgegenschwimmen" * - Welche Aussichten hat der bezahlbare Wohnraum in Bockenheim? Zu Frage 1: Bei dem obersten Geschoss des Bauvorhabens Hedwig-Dransfeld-Straße 6 handelt es sich um ein Staffelgeschoss, das in seiner Fläche den darunter liegenden Vollgeschossen untergeordnet ist. Aus diesem Grund wird das Staffelgeschoss nicht als Vollgeschoss bewertet und ist losgelöst von der im Bebauungsplan festgelegten Geschosszahl zulässig. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes NW 22a Nr. 1 (Frauenfriedenskirche) werden eingehalten. Zur Frage 2: Der Magistrat hat keine Kenntnis über weitere geplante Aufwertungsmaßnahmen, die dazu führen könnten, dass einige Mieter die Mieten nicht mehr tragen könnten. Diese Fragestellung wird im Baugenehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen im Wohnungsbestand außerhalb von Satzungsgebieten auch gar nicht aufgeworfen. Im Übrigen unterliegen viele Maßnahmen, die zu einer Aufwertung von Wohnungen führen, keiner Genehmigungspflicht. Zu Frage 3: Das dem Magistrat zur Verhinderung sogenannter "Luxussanierungen" maßgeblich zur Verfügung stehende städtebauliche Instrument ist der Milieuschutz nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Hierbei handelt es sich um einen erheblichen und zu begründenden Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundstückseigentümer. Die Aufstellung von Milieuschutzsatzungen unterliegt dem planerischen Ermessen der Gemeinde. Im Rahmen der Festlegung des Satzungsgebiets hat die Gemeinde eine Wertung und Abwägung der schutzbedürftigen Belange vorzunehmen. Das Abwägungsergebnis ist gerichtlich überprüfbar. Milieuschutzsatzungen müssen daher auf Gebiete, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, beschränkt bleiben; geographische Grenzen sind hier notwendigerweise zu ziehen. Eine pauschale Ausweitung des Milieuschutzes auf das gesamte Stadtgebiet beziehungsweise auf alle Wohngebiete ist nicht möglich. Für Gebiete außerhalb der Geltungsbereiche der Milieuschutzsatzungen stehen dem Magistrat leider keine städtebaulichen Instrumente zur Verhinderung oder Einschränkung von "Luxussanierungen" zur Verfügung. Hinsichtlich des Erhalts von bezahlbarem Wohnraum ist mit Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Jahr 2004 ein bedeutendes Instrument entfallen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 19.01.2015, V 1228