.Dem Sonnenuntergang mit Blick auf den Feldberg entgegenschwimmen. * - Welche Aussichten hat der bezahlbare Wohnraum in Bockenheim?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.04.2015, ST
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Betreff: "Dem
Sonnenuntergang mit Blick auf den Feldberg entgegenschwimmen" * -
Welche Aussichten hat der bezahlbare Wohnraum in Bockenheim? Zu Frage 1: Bei dem obersten Geschoss des
Bauvorhabens Hedwig-Dransfeld-Straße 6 handelt es sich um ein Staffelgeschoss,
das in seiner Fläche den darunter liegenden Vollgeschossen untergeordnet ist.
Aus diesem Grund wird das Staffelgeschoss nicht als Vollgeschoss bewertet und
ist losgelöst von der im Bebauungsplan festgelegten Geschosszahl zulässig.
Die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes NW 22a Nr. 1 (Frauenfriedenskirche) werden
eingehalten. Zur Frage 2: Der Magistrat hat keine Kenntnis
über weitere geplante Aufwertungsmaßnahmen, die dazu führen könnten, dass
einige Mieter die Mieten nicht mehr tragen könnten. Diese Fragestellung wird im
Baugenehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen im Wohnungsbestand
außerhalb von Satzungsgebieten auch gar nicht aufgeworfen. Im Übrigen
unterliegen viele Maßnahmen, die zu einer Aufwertung von Wohnungen führen,
keiner Genehmigungspflicht. Zu Frage 3: Das dem Magistrat zur Verhinderung sogenannter
"Luxussanierungen" maßgeblich zur Verfügung stehende städtebauliche Instrument
ist der Milieuschutz nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Hierbei
handelt es sich um einen erheblichen und zu begründenden Eingriff in die
Eigentumsrechte der betroffenen Grundstückseigentümer. Die Aufstellung von
Milieuschutzsatzungen unterliegt dem planerischen Ermessen der Gemeinde. Im
Rahmen der Festlegung des Satzungsgebiets hat die Gemeinde eine Wertung und
Abwägung der schutzbedürftigen Belange vorzunehmen. Das Abwägungsergebnis ist
gerichtlich überprüfbar. Milieuschutzsatzungen müssen daher auf Gebiete, die
die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, beschränkt bleiben; geographische
Grenzen sind hier notwendigerweise zu ziehen. Eine pauschale Ausweitung des
Milieuschutzes auf das gesamte Stadtgebiet beziehungsweise auf alle Wohngebiete
ist nicht möglich. Für Gebiete außerhalb der Geltungsbereiche der
Milieuschutzsatzungen stehen dem Magistrat leider keine städtebaulichen
Instrumente zur Verhinderung oder Einschränkung von "Luxussanierungen" zur
Verfügung. Hinsichtlich des Erhalts von bezahlbarem Wohnraum ist mit Aufhebung
der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Jahr 2004
ein bedeutendes Instrument entfallen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 19.01.2015, V
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