Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.04.2014, ST
525
Betreff: Maßnahmen gegen
illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen I. Um gegen im öffentlichen
Parkraum abgestellte Anhänger mit Werbeaufbauten vorgehen zu können, müssen die
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung:
Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein
Kraftfahrzeuganhänger - mit oder ohne Werbeaufbauten - ohne Zugfahrzeug nicht
länger als zwei Wochen geparkt werden. Verstöße werden mit einem Verwarngeld
von 20,-- € geahndet. Kontrollen nach der Straßenverkehrsordnung werden
auch auf dem Riedberg durchgeführt. Bei entsprechenden Feststellungen werden
die genannten Bußgelder verhängt. Allerdings setzt bereits ein Umparkvorgang
eine neue Zwei-Wochen-Frist in Gang. Auf Grund der geringen Höhe des Verwarngeldes sind
damit nicht alle Verantwortlichen der Anhänger mit Werbeaufbauten zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen. b) Maßnahmen nach der Sondernutzungssatzung: Das Abstellen von Werbeanhängern im öffentlichen
Verkehrsraum, die nicht oder so gut wie nicht am Straßenverkehr teilnehmen,
fällt nicht mehr unter den Gemeingebrauch. Solche Anhänger benötigen
grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Das für die Erstellung von
Sondernutzungserlaubnissen zuständige Amt für Straßenbau und Erschließung
stellt solche Genehmigungen jedoch grundsätzlich nicht aus. Das Gleiche gilt, wenn der Anhänger für seine
ursprüngliche Zweckbestimmung gar nicht mehr nutzbar ist, weil er komplett zur
Werbefläche mutiert ist. Ist der Anhänger mit Werbung versehen sowie
fahrbereit und wird mindestens gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr
bewegt, liegt bereits Gemeingebrauch vor, der einem behördlichen Einschreiten
entgegensteht. Ein bloßes Umparken innerhalb eines eng umfassten Bereichs ist
nicht ausreichend, um von einer "gelegentlichen Verkehrsteilnahme"
auszugehen. Da die Behörde beweispflichtig ist,
sind in der Regel mehrere engmaschige Kontrollen notwendig. Auf Grund der
Vielzahl an Überwachungsaufgaben ist jedoch eine Dauerpräsenz in einzelnen
Stadtteilen nicht zu gewährleisten. II. Überprüfungen auf dem Riedberg: Der Magistrat hat den Hinweis des Ortsbeirats zum
Anlass genommen, entsprechende Kontrollen auf dem Riedberg durchzuführen.
Hierbei konnte ein Anhänger festgestellt werden, der nicht mehr die
Voraussetzungen des Gemeingebrauchs erfüllt hat. Eine entsprechende Ahndung
inklusive Beseitigungsanordnung wurde in die Wege geleitet. Im Rahmen der Kontrollen konnten zudem mehrere nicht
genehmigte Altkleidercontainer aufgefunden werden, die ebenfalls aus dem
öffentlichen Verkehrsraum entfernt wurden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.11.2013, OM 2730