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Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.04.2014, ST 525 Betreff: Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen I. Um gegen im öffentlichen Parkraum abgestellte Anhänger mit Werbeaufbauten vorgehen zu können, müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung: Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein Kraftfahrzeuganhänger - mit oder ohne Werbeaufbauten - ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Verstöße werden mit einem Verwarngeld von 20,-- € geahndet. Kontrollen nach der Straßenverkehrsordnung werden auch auf dem Riedberg durchgeführt. Bei entsprechenden Feststellungen werden die genannten Bußgelder verhängt. Allerdings setzt bereits ein Umparkvorgang eine neue Zwei-Wochen-Frist in Gang. Auf Grund der geringen Höhe des Verwarngeldes sind damit nicht alle Verantwortlichen der Anhänger mit Werbeaufbauten zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. b) Maßnahmen nach der Sondernutzungssatzung: Das Abstellen von Werbeanhängern im öffentlichen Verkehrsraum, die nicht oder so gut wie nicht am Straßenverkehr teilnehmen, fällt nicht mehr unter den Gemeingebrauch. Solche Anhänger benötigen grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Das für die Erstellung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Amt für Straßenbau und Erschließung stellt solche Genehmigungen jedoch grundsätzlich nicht aus. Das Gleiche gilt, wenn der Anhänger für seine ursprüngliche Zweckbestimmung gar nicht mehr nutzbar ist, weil er komplett zur Werbefläche mutiert ist. Ist der Anhänger mit Werbung versehen sowie fahrbereit und wird mindestens gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, liegt bereits Gemeingebrauch vor, der einem behördlichen Einschreiten entgegensteht. Ein bloßes Umparken innerhalb eines eng umfassten Bereichs ist nicht ausreichend, um von einer "gelegentlichen Verkehrsteilnahme" auszugehen. Da die Behörde beweispflichtig ist, sind in der Regel mehrere engmaschige Kontrollen notwendig. Auf Grund der Vielzahl an Überwachungsaufgaben ist jedoch eine Dauerpräsenz in einzelnen Stadtteilen nicht zu gewährleisten. II. Überprüfungen auf dem Riedberg: Der Magistrat hat den Hinweis des Ortsbeirats zum Anlass genommen, entsprechende Kontrollen auf dem Riedberg durchzuführen. Hierbei konnte ein Anhänger festgestellt werden, der nicht mehr die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs erfüllt hat. Eine entsprechende Ahndung inklusive Beseitigungsanordnung wurde in die Wege geleitet. Im Rahmen der Kontrollen konnten zudem mehrere nicht genehmigte Altkleidercontainer aufgefunden werden, die ebenfalls aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt wurden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.11.2013, OM 2730