Außengastronomie Allerheiligenstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 30.03.2015, ST 519
Betreff: Außengastronomie Allerheiligenstraße Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat ist sich der dargestellten Problematik bewusst und daher bemüht, zu Maßnahmen und Regelungen zu kommen, welche die Situation im Sinne der lärmbelasteten Anwohner verbessern. Wie in der vorläufigen Stellungnahme vom 28.11.14, ST 1481, bereits dargestellt, besteht eine sehr komplexe Rechtslage. Die Öffnungszeiten von Gaststätten und deren Außenbewirtungsflächen unterliegen der Hessischen Sperrzeitverordnung, wonach nur eine Sperrzeit von 05:00 - bis 06:00 Uhr gilt, in der die Gaststätten geschlossen sein müssen. Besondere Regelungen für die Außengastronomie existieren seit 2001 nicht mehr. Bis dahin hatte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine Sperrzeit ab 01:00 Uhr für Innenräume und ab 23:00 Uhr für Außengastronomieflächen vorgesehen. Obwohl bei der letzten Evaluation der Sperrzeitverordnung vor einigen Jahren eine Rückkehr zu einer unterschiedlichen Betrachtung von Innen- und Außengastronomie von den Kommunen über den Hessischen Städtetag ausdrücklich angeregt wurde, fand dies bedauerlicherweise keine Berücksichtigung bei der Verlängerung der Verordnung. Auch das Straßenrecht gibt der Stadt leider keine Mittel zur Beseitigung der nächtlichen Lärmbelastungen an die Hand. Beschränkungen der Öffnungszeiten lassen sich daher nur über das Immissionsschutzrecht und Gefahrenabwehrnormen mit aufwendigen lärmmessungstechnischen Beweisverfahren realisieren. Der Magistrat entwickelt zurzeit neue rechtssichere Verfahren, um im Wege der Auflage zur Sondernutzung Beschränkungen der Öffnungszeiten verfügen zu können. Mit abschließenden, in der Verwaltungspraxis umsetzbaren Verfahren, ist wegen der beschriebenen juristischen und technischen Komplexität der Materie, kurzfristig leider nicht zu rechnen. Der Magistrat hofft aber noch im Laufe des Jahres 2015 hier handlungsbereit zu sein, und wird den Ortsbeirat über den weiteren Fortgang unterrichten.