Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in Kalbach
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.01.2017, ST
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Betreff: Keine Reduzierung
der schmalen Bürgersteige in Kalbach Zu Ziffer 1.: Wie dem Ortsbeirat bekannt ist,
verlaufen historisch bedingt entlang der Kalbacher Hauptstraße vor den
Gebäudefronten schmale Flurstücke, die bislang zwar als Gehweg genutzt werden,
jedoch im Privateigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer stehen. Sofern
diese ihr Grundstück unter Verwendung dieser Flurstücke baulich weiter
ausnutzen möchten, besteht hiergegen baurechtlich keine Handhabe. Nach dem
Prinzip der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Baufreiheit ist
jedermann berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf seinem Grundstück
bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Im Baugenehmigungsverfahren ist
daher im Sinne einer präventiven Kontrolle lediglich zu prüfen, ob das
beantragte Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ist
dies der Fall, so besteht seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin
auf die Erteilung der Baugenehmigung ein Rechtsanspruch, der auch einklagbar
ist. Zu Ziffer 2.: Auch im Falle der "Kalbacher Höfe"
ist die Rechtslage wie oben beschrieben. Hier wurden in rechtlicher Hinsicht
weder der Gehweg noch sonstige im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehende
Flächen im Rahmen der Baumaßnahmen beansprucht, sondern ausschließlich private
Grundstücksfläche. Mangels rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann hier von
einer Duldung durch den Magistrat keine Rede sein. Zu Ziffer 3.: Es ist nicht zutreffend, dass die entsprechenden
privaten Flächen als öffentliche Verkehrsflächen zweckbestimmt sind. Es gilt
daher die unter Ziffer 1. dargestellte Rechtslage. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 07.10.2016, OM 717
Anregung vom
10.03.2017, OA 133