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Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in Kalbach

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.01.2017, ST 43 Betreff: Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in Kalbach Zu Ziffer 1.: Wie dem Ortsbeirat bekannt ist, verlaufen historisch bedingt entlang der Kalbacher Hauptstraße vor den Gebäudefronten schmale Flurstücke, die bislang zwar als Gehweg genutzt werden, jedoch im Privateigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer stehen. Sofern diese ihr Grundstück unter Verwendung dieser Flurstücke baulich weiter ausnutzen möchten, besteht hiergegen baurechtlich keine Handhabe. Nach dem Prinzip der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Baufreiheit ist jedermann berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf seinem Grundstück bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Im Baugenehmigungsverfahren ist daher im Sinne einer präventiven Kontrolle lediglich zu prüfen, ob das beantragte Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies der Fall, so besteht seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auf die Erteilung der Baugenehmigung ein Rechtsanspruch, der auch einklagbar ist. Zu Ziffer 2.: Auch im Falle der "Kalbacher Höfe" ist die Rechtslage wie oben beschrieben. Hier wurden in rechtlicher Hinsicht weder der Gehweg noch sonstige im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehende Flächen im Rahmen der Baumaßnahmen beansprucht, sondern ausschließlich private Grundstücksfläche. Mangels rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann hier von einer Duldung durch den Magistrat keine Rede sein. Zu Ziffer 3.: Es ist nicht zutreffend, dass die entsprechenden privaten Flächen als öffentliche Verkehrsflächen zweckbestimmt sind. Es gilt daher die unter Ziffer 1. dargestellte Rechtslage. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 07.10.2016, OM 717 Anregung vom 10.03.2017, OA 133