Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in Kalbach
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 07.10.2016, OM
717 entstanden aus Vorlage:
OF 82/12 vom
20.09.2016 Betreff: Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige
in Kalbach 1. Der Magistrat (Bauaufsicht und Liegenschaftsamt)
wird aufgefordert, verstärkt darauf zu achten, dass die schmalen Bürgersteige
im Ortskern von Kalbach durch private Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen
und der öffentlichen Nutzung dauerhaft entzogen werden. 2. Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu
berichten, ob die bei dem Neubauvorhaben Kalbacher Hauptstraße 37,
sogenannte "Kalbacher Höfe", vorgenommene Reduzierung des
bisher 1,5 Meter breiten Bürgersteigs um voraussichtlich mindestens 50
Zentimeter mit Zustimmung oder Duldung der Bauaufsicht oder des
Liegenschaftsamtes erfolgt ist. 3. Des Weiteren wird der Magistrat gebeten
darzustellen, warum im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung
eine angestrebte bauliche Inanspruchnahme nicht zum Baugrundstück gehörender
öffentlicher Verkehrsflächen nicht verhindert wird. Es ist zu erklären, warum
trotz der Zweckbestimmung als öffentlicher Verkehrsfläche allein die
Eigentumsverhältnisse die bauliche Nutzung von Verkehrsflächen begründen
sollen. Begründung: Die 2016 fertiggestellten bzw. in Ausführung
befindlichen Neubaumaßnahmen Kalbacher Hauptstraße 30 und 37 führten zu
Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern. Beanstandet wurde die weitere
Reduzierung der schmalen Bürgersteige vor den Gebäuden. Besonders einschränkend
ist die Ausführung des Neubauprojekts Kalbacher Hauptstraße 37. Der Standort neben drei Geschäften und einer
Sparkasse führt zu zahlreichem Fußgängerverkehr. Die jetzt vollzogene
Bürgersteigreduzierung, durch eine stärkere Wärmedämmung und in Hüfthöhe
vorstehende Fensterbänke, auf eine Breite von unter einem Meter führt zu
Einschränkungen für Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere wenn sie einen
Rollator oder Kinderwagen mitführen. Begegnungen sind ohne Ausweichen auf die
Fahrbahn nicht mehr möglich. Durch den mangelnden Erhalt öffentlicher
Wegeflächen wird die Gefährdung von Fußgängerinnen und Fußgängern erhöht.
In der Tat ist bei zahlreichen Grundstücken in alten
Ortskernen ein schmaler Teil des Bürgersteigs vor den Gebäuden in privatem
Besitz. Dies resultiert aus der Zeit des Hessischen-Nassauischen Baurechts. Die
vordere Dachkante des Gebäudes durfte nicht über die Grundstücksgrenze ragen.
Durch den Dachüberstand blieb die Gebäudewand zwangsläufig von der Grenze
zurück. Dieser schmale Grundstücksstreifen ist zwar in den meisten Fällen noch
in Privatbesitz geblieben, gleichwohl gehört er aber nach wie vor zur
öffentlichen Verkehrsfläche, ist damit der privaten Nutzung entzogen und kann
ausschließlich zum Zwecke des öffentlichen Verkehrs verwendet werden. Die vor
einigen Jahren erfolgte Einmessung dieser geringen Teilflächen mit der Bildung
separater Flurstücksnummern sollte einen Erwerb dieser Verkehrsflächen durch
die Stadt ermöglichen. Auch wenn in vielen Fällen dieser Eigentumswechsel noch
nicht erfolgt ist, sind daraus keine Bebauungsrechte der Eigentümer abzuleiten,
denn entscheidend ist nicht die Eigentumssituation, sondern die Zweckbestimmung
dieser Flächen.
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 12
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 09.01.2017, ST 43
Anregung vom
10.03.2017, OA 133
Aktenzeichen: 66 2