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Beseitigung notwendiger Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34

Vorlagentyp: OA

Inhalt

Anregung vom 10.03.2017, OA 133 entstanden aus Vorlage: OF 138/12 vom 24.02.2017

Betreff: Beseitigung notwendiger Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34 Vorgang: OM 717/16 OBR 12; ST 43/17 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Magistrat wird beauftragt, durch das Rechtsamt prüfen zu lassen, inwieweit die Rechtsauffassung und Handlungsweise der Bauaufsicht zutrifft, durch die Stadt hergestellte und unterhaltene öffentliche Verkehrsflächen, sofern sie sich im Privatbesitz befinden, ohne Entwidmungsverfahren beseitigen und bebauen lassen zu können, oder ob diese Handlungsweise im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht, nach der auch im privaten Besitz befindliche Verkehrsflächen zum öffentlichen und zu erhaltenden Verkehrsraum zählen, sofern sie aufgrund stillschweigender oder ausdrücklicher Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch jedermann zugelassen sind.

  2. Der Magistrat wird aufgefordert zu berichten, mit welchen Begründungen das Erwerbsrecht der Stadt nach § 3 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, um die Erhaltung der für den öffentlichen Verkehr notwendigen Bürgersteigflächen vor den Gebäuden Kalbacher Hauptstraße 37 und Weißkirchener Weg 34 zu sichern. Begründung: In Beantwortung einer Anregung des Ortsbeirats 12 mit Stellungnahme vom 09.01.2017, ST 43, erklärt die Bauaufsicht, dass die Bebauung einer bisher der Öffentlichkeit zugänglichen und von der Stadt hergestellten und instand gehaltenen Bürgersteigfläche zulässig ist, da diese Fläche nicht im öffentlichen Eigentum ist und somit nicht den Status eines öffentlichen Bürgersteigs erfüllt. Infolge wurde der bisher 1,5 Meter breite Bürgersteig auf eine Breite von 1,0 Meter und stellenweise auf 0,60 Meter reduziert. Im Weißkirchener Weg 34 stehen vor dem Geschäft eines Altgerätehändlers auf dem öffentlichen Bürgersteig Schrottgeräte. Auch in diesem Fall, der zur Gefährdung von Passanten führt, erkennt die Bauaufsicht keine Funktion als Verkehrsfläche, da sich der betreffende Teil des Bürgersteigs im Privatbesitz befindet. In den alten Ortsteilen kommt es durch früher geltende Baugesetze nicht selten vor, dass die vor den bebauten Privatgrundstücken liegenden Verkehrsflächen, meist Bürgersteige, zum Teil in Privatbesitz sind. Das Urteil des Bundesgerichtshofs stützt die Auffassung, dass es sich dabei um öffentliche Verkehrsflächen handelt, die nicht zur freien Verwendung der Eigentümer stehen. Um die Nutzungsrechte dieser Flächen zu regeln, wurde 2001 das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz als Bundesgesetz erlassen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12

Beratungsverlauf 4 Sitzungen

Sitzung 11
OBR 8
TO I, TOP 40
Angenommen
Der Vorlage OA 133 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Annahme Bei Enthaltung Bff
Sitzung 10
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I, TOP 26
Angenommen
Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung der Vorlage OA 133 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke BFF FRAKTION Frankfurter
Sitzung 11
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 25
Zurückgestellt / Beraten
Die Vorlage OA 133 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne FRAKTION ÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
AFD Linke BFF Frankfurter FDP
Sitzung 13
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 58
Zurückgestellt / Beraten
Die Vorlage OA 133 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne FRAKTION
Ablehnung:
AFD Linke BFF Frankfurter ÖkoLinX-ARL FDP