Neustart für den Kulturcampus!
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
- Die Stadt Frankfurt am Main und das Land Hessen planen mit der ABG Frankfurt Holding die Auslobung eines gemeinsamen Architekturwettbewerbs mit einem Realisierungsteil für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst sowie einem Ideenteil für das Zentrum der Künste. Eine entsprechende Vereinbarung der Partner wird in Kürze öffentlich vorgestellt.
- Die Bauherrschaft für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst liegt beim Land Hessen, der Ideenteil für Zentrum der Künste sowie Wohnen und Gewerbe liegt bei der Stadt Frankfurt bzw. der ABG Frankfurt Holding. Die damit verbundene Aufteilung der Baufelder wird im Rahmen der gemeinsamen Kommunikation mit dem Land Hessen in Kürze detaillierter vorgestellt. Die ABG Frankfurt Holding wird Flächen der Johann Wolfgang Goethe-Universität als allgemeine Wohngebiete sowie als Mischgebiete entwickeln, soweit und sobald diese vom Land an die ABG ins Eigentum übertragen werden. Davon unabhängig haben andere Bauherren mit der Entwicklung der in ihrem Eigentum befindlichen Flächen begonnen. Das Studierendenwohnheim auf dem Areal des ehemaligen Philosophicums wurde 2018 fertiggestellt, die Entwicklung des gemischten Quartiers mit zwei Hochhausstandorten auf dem ehemaligen AfE Areal ist weit fortgeschritten und der Bau der Jüdischen Akademie startete in 2021.
- Eine entsprechende Steuerungsgruppe existiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Der Magistrat strebt für den nächsten Schritt, dem gemeinsamen Wettbewerbsverfahren mit dem Land für HfMDK und Zentrum der Künste, eine Einbindung des Ortsbeirats an.
- Der weitere Zeitplan ist eng an den Freizug der Flächen durch die Goethe-Universität geknüpft, der sich in der Vergangenheit immer wieder verzögert hat. Die Auslobung des Architektenwettbewerbs für die Hochschule sowie den integrierten Ideenteil für das Zentrum der Künste soll jedoch nach Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung von Stadt und Land kurzfristig erfolgen. Es wird zur Kenntnis gegeben, dass seit dem letzten umfassenden Bericht ST 688 im Rahmen der OM 3036 Kulturcampus für folgende neue Projekte Einvernehmen durch das Stadtplanungsamt erteilt wurde: - 2020 für die Errichtung eines temporären Pavillons als Nebenanlage für das Senckenberg Naturkundemuseum (befristet April-November 2020) - 2021 für die Errichtung einer Kita für sechs Ü3-Gruppen in einem Baukörper in der Südostecke des ehemaligen AfE-Areals unter Einbeziehung der großen Freifläche auf der als Flächen für den Gemeinbedarf KITA festgesetzten Gemeinbedarfsfläche. Die Errichtung ist für 2022 geplant. Zudem begleiten die städtischen Ämter unter Federführung des Amtes für Wohnungswesen unterstützend das Konzeptverfahren des AdA-Projektes mit dem Ziel einer Bauantragseinreichung Anfang
- Auf Basis des preisgekrönten Wettbewerbsentwurfs von Fritsch + Tschaidse hat das Max-Planck-Institut für empirische Ästhetik Anfang 2019 den weiteren Planungsprozess eingeleitet. Die Eigentümerin prüft die Rahmenbedingungen und Entwurfsplanung auf Umsetzbarkeit, mit dem Ziel, als nächsten Schritt in das Baugenehmigungsverfahren zu starten. 5. +
- Der Magistrat begrüßt grundsätzlich die Zwischennutzung freigezogener Flächen und Bauten und wird sie an geeigneter Stelle in die Abstimmung mit dem Land Hessen einbringen. Es gab und gibt bereits heute positive Beispiele einer Zwischen- oder Umnutzung leerstehender Bauwerke auf dem Campus. Das Gebäude der Akademie der Arbeit wird momentan analog zur ursprünglichen Zweckbestimmung - Wohnen, Bildung sowie Versorgung - betrieben. Das Vorderhaus wird als Wohnheim für Studierende und Auszubildende genutzt. Es sind 33 Wohnheimplätze vorhanden. In den oberen Geschossen des Hinterhauses befinden sich Atelierräume für bildende Künstlerinnen und Künstler. Das Erdgeschoss wird großteils von der AdA-Kantine genutzt. Die AdA-Kantine bietet insbesondere Menschen in sozialen Notlagen die Möglichkeit, ein warmes Essen am Tag einzunehmen. Auf weiteren Flächen des Erdgeschosses befinden sich kleine Büroflächen, auf denen unter anderem das Frankfurter Archiv der Revolte untergebracht ist. Das Planungsrecht eröffnet über die Sonderregelungen des § 246 BauGB die Zwischennutzung von Bestandsgebäuden für die Unterbringung Geflüchteter. Der Labsaal wurde auf dieser Grundlage bereits entsprechend zwischengenutzt. Urban Gardening auf den öffentlichen Campusaußenbereichen kann durch das Land als Eigentümerin der Flächen eröffnet werden. Nach Übergang der Flächen in die Entwicklung durch die ABG ist eine Gestattung für eine etwaige Zwischennutzung mit der ABG zu vereinbaren. Die ABG hat sich in einem städtebaulichen Vertrag als auch einem Erschließungsvertrag dazu verpflichtet, die Freiflächen einvernehmlich zu planen, herzustellen und benutzungsfertig an die jeweils zuständigen Ämter der Stadt Frankfurt - Grünflächenamt bzw. Straßenbauamt - in Unterhalt und Eigentum zu übergeben.
- Der Magistrat wird sich dafür einsetzen, dass der gemeinsame Ideen- und Realisierungswettbewerb mit dem Land Hessen den Herausforderungen des Klimawandels in der Auslobung Rechnung trägt und in diesem Sinne innovative Projekte hervorzubringen verspricht. Dies entspricht auch dem zukunftsweisenden Charakter des Projekts. Ebenso werden auch zukünftige Bauprojekte auf dem Campusareal, an denen die Stadt Frankfurt als Bauherr beteiligt ist, den Klimawandel bzw. dessen Eindämmung als zentrale Faktoren einbeziehen. Der Bebauungsplan B 569 Kulturcampus ist als Bebauungsplan der doppelten Innenentwicklung am 25.02.2016 als kommunale Satzung beschlossen worden und am 26.04.2016 in Rechtskraft getreten. Ein Arbeitsauftrag zur Überprüfung oder Anpassung des aktuellen Planungsrechts liegt dem Stadtplanungsamt als zuständigem Fachamt für die Bauleitplanung seitens der Stadtverordnetenversammlung nicht vor. Sofern das auf den Bauflächen festgesetzte Maß der baulichen Nutzung über ein Bebauungsplanänderungsverfahren dezimiert werden würde, wäre von einem sogenannten Planungsschaden auszugehen, der finanziell zu Lasten der Stadt auszugleichen wäre. Der Magistrat ist mit seinen Verwaltungen bei Umsetzung dieses Satzungsrechts sowohl bei der Beurteilung eines Bauvorhabens in Bezug auf die festgesetzten Baugebietskategorien und die dort ermöglichte städtebauliche Dichte an das aktuelle Satzungsrecht gebunden. Mit Blick auf die Klimaveränderungen können aber bei der Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 (2) BauGB entsprechende Maßstäbe angelegt werden. Bei der Ausgestaltung und Umsetzung der öffentlichen Grün-, Frei- und Verkehrsflächen steht es der Stadt grundsätzlich frei, geeignete Anpassungen insbesondere im Hinblick auf die Klimaveränderungen vorzunehmen.
- Der Campuscharakter soll durch eine städtebaulich einheitliche Gestaltung des Areals gewahrt bleiben, was auch zur Aufgabenstellung des anstehenden Ideenwettbewerbs gehören wird. Eine verbindende Klammer im übertragenden Sinn bieten darüber hinaus Musik, Darstellende Kunst und Wissenschaft, die von den künftig auf dem Campus beheimateten Institutionen und Akteuren aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet werden. Dies soll mit zahlreichen partizipativen Angeboten an die Menschen des umgebenden Quartiers verbunden werden, wie es sie bereits heute im Rahmen der Arbeit des Offenen Hauses der Kulturen gibt. Ferner werden Land, Universität und ABG Frankfurt Holding in Abstimmung mit der Stadt Frankfurt am Main einen Ideen- und Realisierungswettbewerb für eine Gestaltung der öffentlichen Grün- und Freiflächen auf dem Kulturcampus durchführen. Die Stadt wird im Rahmen der Auslobungsbestimmung darauf hinwirken, dass die Planer entsprechend der in der M 199 formulierten "Vereinbarungen Klimaallianz" die Klimaveränderung berücksichtigen müssen. Zudem hat sich die ABG Frankfurt Holding verpflichtet, alle Verpflichtungen zur Entwicklung und Erschließung des Areals zu übernehmen.
- Eine Umgestaltung der Senckenberganlage ist derzeit nicht Bestandteil der Planungen zum Kulturcampus, hier scheint eine gesonderte und detailliertere Anfrage zum Verkehrsaufkommen im Quartier an das zuständige Fachdezernat zielführend.
- Als Grundlage für den Gestaltungswettbewerb zum Öffentlichen Raum hat die Verkehrsplanung 2013 eine verkehrliche Vorplanung in der KGV abgestimmt, die ggf. im Detail modifiziert und den aktuellen Standards angepasst werden müsste. 11. +
- Der Bebauungsplan B569 eröffnet als Angebotsplan neues Planungsrecht. Entscheidungen über Neubau, Neunutzung bzw. Bestandserhalt von Bestandsgebäuden regelt er nicht. Grundsätzlich wäre es selbstverständlich begrüßenswert, wenn bestehende Bausubstanz erhalten bliebe und ohne größeren Aufwand weiter- bzw. umgenutzt werden könnte. Der Magistrat wird diese Idee in Bezug auf das Juridicum im Rahmen des Wettbewerbs für den Neubau der HfMDK auch an das Land herantragen.
- Zum Erhalt von studentischem Wohnen auf dem Campusareal haben sich Land, Universität und ABG Frankfurt Holding verpflichtet, mindestens 142 Wohnheimplätze für Studierende zur Verfügung zu stellen. Der Mietpreis dieser Wohnheimplätze richtet sich dabei nach dem Frankfurter Programm zur Wohnraumförderung für Studierende in der jeweils gültigen Fassung.
- Beim anstehenden gemeinsamen Ideen- und Realisierungswettbewerb wird der Magistrat Bürgerinnen und Bürger ausführlich über den Prozess informieren und die einzelnen Schritte im Stadtteil öffentlich erläutern. Darüber hinaus haben sich Land, Universität und ABG Frankfurt Holding verpflichtet, für die Bebauung ihrer Flächen in Abstimmung mit der Stadt Frankfurt am Main Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Dabei gelten die Leitlinien der Stadt Frankfurt am Main zur Durchführung von Planungswettbewerben mit Teilnahme der Stadt. Die Stadt wird ihre Teilnahme an den Wettbewerbsverfahren mit einer adäquaten Einbeziehung der Bockenheimer Bevölkerung verbinden.