Sommergärten auf der Berger Straße
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Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2011, ST 429
Betreff: Sommergärten auf der Berger Straße In der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Genehmigung von Sommergärten ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, dem die Flächen ihrer Bestimmung nach gewidmet sind, oberstes Gebot. Sollen Flächen dem Gemeingebrauch zeitweilig entzogen werden, so soll die Mindestbreite des für die Fußgänger nutzbaren Gehwegs 1,50 m nicht unterschreiten. In Bereichen mit hoher Verkehrsfrequenz soll dieser Richtwert den örtlichen Gegebenheiten gemäß angepasst angewendet werden, um den speziellen Gegebenheiten gemäß ausreichend lichte Breite verfügbar zu lassen. Auch weitere Belange, wie die Ausdehnung von Sommergärten und die Zugänglichkeit von Querungsstellen, sind Teil der jeweiligen Einzelfallprüfung im Genehmigungsprozess. Eine beantragte Nutzung von Parkflächen für Sommergärten wird, der Anregung des Ortsbeirates folgend, grundsätzlich nur geprüft, wenn die örtlichen Gegebenheiten einen Sommergarten auf der Gehwegfläche nicht zulassen. Besteht bereits ein Sommergarten auf der Gehwegfläche oder verfügt der Antragsteller über einen Wirtschaftsgarten auf Privatgrund, soll eine Erweiterung auf Parkflächen im Grundsatz versagt werden. Ferner soll eine Nutzung von Parkflächen nur während der Sommersaison erfolgen. Der Magistrat ist insofern bemüht, den Anregungen des Ortsbeirates im täglichen Verwaltungshandeln nachzukommen, weist jedoch darauf hin, dass die sich im Straßenbild tagesaktuell vorzufindende Realität gelegentlich von der Antrags- und Genehmigungslage unterscheiden kann. Die Kontrollhäufigkeit der Satzungsüberwachung auf der Berger Straße durch die Stadtpolizei des Ordnungsamtes ist jedoch nach Ansicht des Magistrats angemessen und bedarf keiner weiteren Intensivierung.