Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten
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Stellungnahme des Magistrats vom 22.02.2019, ST 424
Betreff: Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten Das Verkehrszeichen (VZ) 290.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone) in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1024-10 StVO (Personenkraftwagen frei) ist unabhängig des zulässigen Gesamtgewichts. Somit wären von einem solchen VZ beispielsweise auch Anhänger und Motorräder betroffen, die dann ebenfalls nicht mehr auf den Verkehrsflächen abgestellt werden dürften. Die Magistrat weist darauf hin, dass die Einführung von Parkraumregelungen voraussetzt, dass diese Regelungen auch hinreichend überwacht werden können. Das ist mit der absehbaren Personalsituation der Städtischen Verkehrspolizei nicht, beziehungsweise nur zu Lasten der Kontrolldichte in bestehenden Gebieten, möglich. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.