Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 22.02.2019, ST 424 Betreff: Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in
Wohngebieten Das Verkehrszeichen (VZ) 290.1
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für
eine Zone) in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1024-10 StVO
(Personenkraftwagen frei) ist unabhängig des zulässigen Gesamtgewichts. Somit
wären von einem solchen VZ beispielsweise auch Anhänger und Motorräder
betroffen, die dann ebenfalls nicht mehr auf den Verkehrsflächen abgestellt
werden dürften. Die Magistrat weist darauf hin, dass die Einführung
von Parkraumregelungen voraussetzt, dass diese Regelungen auch hinreichend
überwacht werden können. Das ist mit der absehbaren Personalsituation der
Städtischen Verkehrspolizei nicht, beziehungsweise nur zu Lasten der
Kontrolldichte in bestehenden Gebieten, möglich. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 04.12.2018, OM 4061