Öffentlicher Raum Titusstraße/Ecke Habelstraße - Aufenthaltsqualität grundlegend verbessern
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2013, ST
384
Betreff: Öffentlicher Raum
Titusstraße/Ecke Habelstraße - Aufenthaltsqualität grundlegend verbessern
Für den genannten Bereich
liegen derzeit keine konkreten Planungen vor. Für die Erstellung einer Planung und die Umsetzung
stehen bei den in Frage kommenden Ämtern Amt für Straßenbau und Erschließung,
Grünflächenamt und Stadtplanungsamt aktuell keine Haushaltsmittel zur
Verfügung. Der Bereich liegt in einem
Wohngebiet, es sind in der Nähe keine zentralen Einrichtungen oder Geschäfte
vorhanden. Die Fläche dient daher vorrangig dem Durchgang und besitzt an sich
keine Aufenthaltsfunktion. Es handelt sich hier um eine Straßeneinmündung in
einer Tempo 30-Zone. Die aus heutiger Sicht unnötig großen Straßenquerschnitte
wurden durch Farbmarkierungen verschmälert. Diese Situation findet sich in
ähnlicher Form auch bei den angrenzenden Knotenbereichen, die insofern ebenso
umgestaltet werden könnten. Durch die Ausweisung als Tempo 30-Zone sind
zahlreiche Parkplätze durch Markierung ebenso verdeutlicht wie die Freigabe von
Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung. Die Glascontainer sind so
aufgestellt, dass sie gut genutzt werden können, ohne dass der Bewegungsraum
für Fußgänger eingeschränkt wird. Eine grundlegende Umgestaltung beispielsweise durch
Versetzen der Bordsteine, um die Sperrflächen in die Grünfläche einzubeziehen,
hält der Magistrat aus Kostengründen nur im Rahmen einer Grunderneuerung der
Straße für vertretbar. Eine Erneuerung der Grünanlage im Einmündungsbereich
erscheint sinnvoll, da diese die nächstgelegene Grünfläche für die umliegenden
Wohngebiete darstellt. Eine Umgestaltung wäre im Rahmen des Programms "Grüne
Räume" möglich. Kapazitäten für die Planung stehen jedoch frühestens im Jahr
2015 zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.11.2012, OM 1772
Auskunftsersuchen
vom 10.09.2015, V
1447