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Öffentlicher Raum Titusstraße/Ecke Habelstraße - Aufenthaltsqualität grundlegend verbessern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2013, ST 384 Betreff: Öffentlicher Raum Titusstraße/Ecke Habelstraße - Aufenthaltsqualität grundlegend verbessern Für den genannten Bereich liegen derzeit keine konkreten Planungen vor. Für die Erstellung einer Planung und die Umsetzung stehen bei den in Frage kommenden Ämtern Amt für Straßenbau und Erschließung, Grünflächenamt und Stadtplanungsamt aktuell keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Der Bereich liegt in einem Wohngebiet, es sind in der Nähe keine zentralen Einrichtungen oder Geschäfte vorhanden. Die Fläche dient daher vorrangig dem Durchgang und besitzt an sich keine Aufenthaltsfunktion. Es handelt sich hier um eine Straßeneinmündung in einer Tempo 30-Zone. Die aus heutiger Sicht unnötig großen Straßenquerschnitte wurden durch Farbmarkierungen verschmälert. Diese Situation findet sich in ähnlicher Form auch bei den angrenzenden Knotenbereichen, die insofern ebenso umgestaltet werden könnten. Durch die Ausweisung als Tempo 30-Zone sind zahlreiche Parkplätze durch Markierung ebenso verdeutlicht wie die Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung. Die Glascontainer sind so aufgestellt, dass sie gut genutzt werden können, ohne dass der Bewegungsraum für Fußgänger eingeschränkt wird. Eine grundlegende Umgestaltung beispielsweise durch Versetzen der Bordsteine, um die Sperrflächen in die Grünfläche einzubeziehen, hält der Magistrat aus Kostengründen nur im Rahmen einer Grunderneuerung der Straße für vertretbar. Eine Erneuerung der Grünanlage im Einmündungsbereich erscheint sinnvoll, da diese die nächstgelegene Grünfläche für die umliegenden Wohngebiete darstellt. Eine Umgestaltung wäre im Rahmen des Programms "Grüne Räume" möglich. Kapazitäten für die Planung stehen jedoch frühestens im Jahr 2015 zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.11.2012, OM 1772 Auskunftsersuchen vom 10.09.2015, V 1447