Einrichtung von Pförtnerampeln am Ende der A 66
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.12.2017, ST 2487 Betreff: Einrichtung von Pförtnerampeln am Ende
der A 66 Die Einsatzkriterien für
Lichtsignalanlagen sind im Einführungserlass "Vollzug der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: § 37 Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA),
Ausgabe 2015" des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung unter Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) beschrieben.
Darin heißt es: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen
Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht
als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet
werden. Die Signalprogramme sind infolgedessen grundsätzlich auf die
tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw.
verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch
erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch.
Sogenannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als
sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten
Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist
insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des
abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht
anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert
werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines
Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Demnach ist die Einrichtung einer Pförtnerampelanlage
am Ende der Autobahn A66 aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der Anregung
kann daher leider nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.09.2017, OM 2133
Anregung an den
Magistrat vom 13.05.2019, OM 4643