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Einrichtung von Pförtnerampeln am Ende der A 66

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.12.2017, ST 2487 Betreff: Einrichtung von Pförtnerampeln am Ende der A 66 Die Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen sind im Einführungserlass "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015" des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) beschrieben. Darin heißt es: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolgedessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. Sogenannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Demnach ist die Einrichtung einer Pförtnerampelanlage am Ende der Autobahn A66 aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der Anregung kann daher leider nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.09.2017, OM 2133 Anregung an den Magistrat vom 13.05.2019, OM 4643