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Ist ein Schulcampus westlich der A 661 und nördlich der L 3019 möglich?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der regionale Flächennutzungsplan weist die Fläche als Grünfläche mit einem Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen / Sportanlage, Freibad, Festplatz, Grillplatz, Jugendzeltplatz, größerer Spielplatz, Kleintierzucht, Hundedressur, Tiergehege aus. Die vorgesehene Nutzung als Gemeinbedarfsfläche, insbesondere für weiterführende Schulen, ist planungsrechtlich nicht zulässig. Die Planung eines Schulcampus wird das Erfordernis eines Bebauungsplanverfahrens hervorrufen. Aus Sicht des Magistrats eignen sich die Flächen, um die Struktur der vorhandenen Sportanlagen zu erweitern. Je nach Umfang könnte auch die Planung von Sportanlagen ein Planerfordernis hervorrufen. Es ist zudem zu beachten, dass die Stadt Frankfurt in diesem Bereich nur wenige Flächen besitzt. Der überwiegende Teil steht im Eigentum von unterschiedlichen Privatpersonen. Die Stadt Frankfurt besitzt lediglich zwei Flurstücke, die Flächen der ehemaligen Autobahnzufahrt stehen noch im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Hier ist zu prüfen, inwieweit der Bund Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Flächen geplant oder bereits realisiert hat, für die wiederum an anderer Stelle erneut Ausgleich geschaffen werden müsste. Die Idee, an dieser Stelle einen Schulcampus zu errichten, ist aus Sicht des Magistrats nicht von der Hand zu weisen. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland bereit ist, die Flächen der ehemaligen Zufahrt zu übertragen, stünden rund 55.000 m2 zur Verfügung, was auch unter Berücksichtigung der notwendigen Abstandsflächen zur Autobahn zum Bau einer großen weiterführenden oder Berufsschule ausreichend wäre. Auch die verkehrstechnische Anbindung spricht für diesen Standort. Parallel sucht der Magistrat in diesem Bereich Flächen zur Errichtung einer Feuer- und Rettungswache mit Anschluss an die A 661. Hierfür wird eine Fläche von rund 4.000 m2 benötigt, sodass beide Projekte nebeneinander geprüft werden müssen. Aus Sicht des Magistrats ist primär eine bauordnungsrechtliche und stadtplanerische Betrachtung erforderlich. Nach der Schaffung eines entsprechenden Baurechts mit Änderung des Flächennutzungsplans wäre im Wege der Umlegung und dem Erwerb bzw. ggf. Enteignung der Flächen sicherzustellen, dass die Grundstücke tatsächlich für den Schulbau genutzt werden können. Ohne eine Baurechtschaffung käme ausschließlich ein freihändiger Erwerb in Betracht. Aufgrund der Vielzahl von Eigentümern wäre so nicht sichergestellt, dass am Ende alle notwendigen Grundstücke auch erworben werden können. Der Magistrat begrüßt die Anregung insbesondere, wenn im Rahmen des Schulcampus weitere Sportorte, die auch der Vereinssport nutzen kann, entstehen könnten.