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Wettbüros und Spielcasinos in Praunheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.01.2017, ST 221 Betreff: Wettbüros und Spielcasinos in Praunheim Antwort zu Frage 1: Das Liegenschaftsamt schließt grundsätzlich keine Mietverträge zum Betrieb von Spielcasinos/Wettbüros ab. Der Vermietungszweck wird im Mietvertrag schriftlich festgehalten. Verstöße hiergegen berechtigen zu einer fristlosen Kündigung. Auch die ABG Frankfurt Holding vermietet keine Ladenflächen an Wettbüros oder Spielcasinos. Bei laufenden Mietverträgen bestehen diesbezüglich jedoch keine Kündigungsmöglichkeiten. Antwort zu Frage 2: Von Seiten der Wirtschaftsförderung kann, auch bei Kenntnis der geplanten Nutzung, nur im begrenzten Rahmen Einfluss genommen werden. Liegen einem Eigentümer Alternativen zum Angebot eines Spielcasinos/Wettbüros für sein Objekt vor, findet seitens der Wirtschaftsförderung eine Beratung dahingehend statt, eine andere Nutzung dem Vorzug zu geben. Im Falle fehlender Alternativmieter dürfte eine Einflussnahme durch die Wirtschaftsförderung jedoch nur wenig erfolgversprechend sein. Wesentlich erfolgversprechender sind Steuerungsinstrumente in Form von Steuern und Gesetzen. So erhebt die Stadt Frankfurt seit dem 01.01.2013 eine Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art. Antwort zu Frage 3: Nach einer aktuellen Erhebung des Magistrats finden sich im Ortskern Praunheim zwei Liegenschaften, die unter Vergnügungsstätte subsummiert werden könnten. Bei beiden Einrichtungen muss aber davon ausgegangen werden, dass die jeweils beantragten und genehmigten Hauptnutzungen in den Erdgeschosszonen ausgeübt und Vergnügungsmöglichkeiten nur in untergeordnetem Maße angeboten werden. Der Magistrat weist an dieser Stelle darauf hin, dass in Gaststätten nach derzeitiger Rechtslage die Aufstellung von bis zu drei Geldspielgeräten zulässig sein kann. Grundsätzlich besteht für weite Teile des Praunheimer Ortskerns die Möglichkeit, gemäß § 9 (2b) Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (zu denen Wettbüros und Spielcasinos gehören) geregelt wird. Allerdings ist die Aufnahme eines solchen Verfahrens an die grundlegende Voraussetzung geknüpft, dass ein Planerfordernis vorliegt. Nach Einschätzung des Magistrats liegt im Fall des Ortskerns Praunheim kein Planerfordernis vor, der die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum überwiegenden Ausschluss von Vergnügungsstätten rechtfertigt. Die faktische Anzahl von zwei mutmaßlichen Vergnügungsstätten lässt noch keine belastbare Prognose über den Eintritt der einschlägigen negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf das städtebauliche Umfeld zu. Die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes kombiniert mit der städtischen Spielapparatesteuer werden als gegenwärtig ausreichend erachtet, die weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten einzudämmen. Gleichwohl wird der Magistrat die Situation in Praunheim beobachten, um gegebenenfalls bei heute nicht vorhersehbaren negativen Entwicklungen planungsrechtlich gegensteuern zu können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 183 Auskunftsersuchen vom 07.03.2017, V 364