Wettbüros und Spielcasinos in Praunheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 20.01.2017, ST 221 Betreff: Wettbüros und Spielcasinos in Praunheim Antwort zu Frage 1: Das Liegenschaftsamt schließt grundsätzlich keine
Mietverträge zum Betrieb von Spielcasinos/Wettbüros ab. Der Vermietungszweck
wird im Mietvertrag schriftlich festgehalten. Verstöße hiergegen berechtigen zu
einer fristlosen Kündigung. Auch die ABG Frankfurt Holding vermietet keine
Ladenflächen an Wettbüros oder Spielcasinos. Bei laufenden Mietverträgen
bestehen diesbezüglich jedoch keine Kündigungsmöglichkeiten. Antwort zu Frage 2: Von Seiten der Wirtschaftsförderung kann, auch bei
Kenntnis der geplanten Nutzung, nur im begrenzten Rahmen Einfluss genommen
werden. Liegen einem Eigentümer Alternativen zum Angebot eines
Spielcasinos/Wettbüros für sein Objekt vor, findet seitens der
Wirtschaftsförderung eine Beratung dahingehend statt, eine andere Nutzung dem
Vorzug zu geben. Im Falle fehlender Alternativmieter dürfte eine Einflussnahme
durch die Wirtschaftsförderung jedoch nur wenig erfolgversprechend sein.
Wesentlich erfolgversprechender sind Steuerungsinstrumente in Form von Steuern
und Gesetzen. So erhebt die Stadt Frankfurt seit dem 01.01.2013 eine
Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art. Antwort zu Frage 3: Nach einer aktuellen Erhebung des Magistrats finden
sich im Ortskern Praunheim zwei Liegenschaften, die unter Vergnügungsstätte
subsummiert werden könnten. Bei beiden Einrichtungen muss aber davon
ausgegangen werden, dass die jeweils beantragten und genehmigten Hauptnutzungen
in den Erdgeschosszonen ausgeübt und Vergnügungsmöglichkeiten nur in
untergeordnetem Maße angeboten werden. Der Magistrat weist an dieser Stelle
darauf hin, dass in Gaststätten nach derzeitiger Rechtslage die Aufstellung von
bis zu drei Geldspielgeräten zulässig sein kann. Grundsätzlich besteht für weite Teile des
Praunheimer Ortskerns die Möglichkeit, gemäß § 9 (2b) Baugesetzbuch (BauGB)
einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten (zu denen Wettbüros und Spielcasinos gehören) geregelt wird.
Allerdings ist die Aufnahme eines solchen Verfahrens an die grundlegende
Voraussetzung geknüpft, dass ein Planerfordernis vorliegt. Nach Einschätzung des Magistrats liegt im Fall des
Ortskerns Praunheim kein Planerfordernis vor, der die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zum überwiegenden Ausschluss von Vergnügungsstätten
rechtfertigt. Die faktische Anzahl von zwei mutmaßlichen Vergnügungsstätten
lässt noch keine belastbare Prognose über den Eintritt der einschlägigen
negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf das städtebauliche Umfeld zu.
Die Regelungen des Hessischen
Spielhallengesetzes kombiniert mit der städtischen Spielapparatesteuer werden
als gegenwärtig ausreichend erachtet, die weitere Ausbreitung von
Vergnügungsstätten einzudämmen. Gleichwohl wird der Magistrat die Situation in
Praunheim beobachten, um gegebenenfalls bei heute nicht vorhersehbaren
negativen Entwicklungen planungsrechtlich gegensteuern zu können. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 04.10.2016, V 183
Auskunftsersuchen vom 07.03.2017, V 364