Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Denkmalschutz? Instandsetzungsgebot? - Nicht im Kettenhofweg 130

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das durch den Magistrat erteilte Bauverbot wurde, aufgrund der Benennung eines neuen Bauleiters, am 29.04.2020 als inhaltlich erledigt angesehen. Die Baumaßnahme kann nun fortgeführt werden. Die im Jahr 2015 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung mit inneren Umbauten von Institutsräumen in einen Beherbergungsbetrieb hat weiterhin Bestand und wird seit April 2020 umgesetzt. Der Erlass eines Instandsetzungsgebotes ist daher nicht notwendig. Sofern ein Kulturdenkmal durch unterlassenen Unterhalt in seiner Substanz gefährdet wird, können die Eigentümer gemäß § 14 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz dazu verpflichtet werden, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Der Zustand des Gebäudes wurde zuletzt in der 43. Kalenderwoche 2020 durch den Magistrat in Augenschein genommen. Das Gebäude ist zwar in einem sehr ungepflegten Zustand und deutlich sanierungsbedürftig, eine unmittelbare Gefährdung der Substanz ist jedoch nicht zu erkennen.