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Schutz des denkmalgeschützten Hauses Kettenhofweg 130 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.10.2019, ST 1966 Betreff: Schutz des denkmalgeschützten Hauses Kettenhofweg 130 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB Durch die Formulierung des § 177 Baugesetzbuch wurde eine relativ hohe Schwelle der Eingriffsmöglichkeit geschaffen. Diese wird durch die "nicht nur unerheblichen" Beeinträchtigungen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder des Straßen- und Ortsbildes durch das betreffende Gebäude definiert. Da sich das Gebäude zwar in einem ungepflegten Zustand befindet, dessen Substanz jedoch nicht gefährdet ist, stellt dies keine Rechtfertigung für den Erlass eines Instandsetzungsgebotes nach § 177 Baugesetzbuch dar. Das in der Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 712 angeführte Bauverbot besteht weiterhin. Damit das Bauverbot inhaltlich für erledigt erklärt werden kann, muss seitens der Bauherrschaft die Benennung eines neuen Bauleiters erfolgen, ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, sowie ein Schallschutz- und Brandschutznachweis vorgelegt werden. Der Bauherr ist hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Ohne diese Unterlagen ist es dem Magistrat nicht möglich das Bauverbot aufzuheben. Sobald die zur Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen vorliegen, kann die Umsetzung der Baumaßnahme wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme des Bauvorhabens liegt somit in der Verantwortung der Bauherrschaft. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1319 Antrag vom 29.07.2020, OF 1124/2