Schutz des denkmalgeschützten Hauses Kettenhofweg 130 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.10.2019, ST 1966 Betreff: Schutz des denkmalgeschützten Hauses
Kettenhofweg 130 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach
§ 177 BauGB Durch die Formulierung des § 177
Baugesetzbuch wurde eine relativ hohe Schwelle der Eingriffsmöglichkeit
geschaffen. Diese wird durch die "nicht nur unerheblichen" Beeinträchtigungen
der bestimmungsgemäßen Nutzung oder des Straßen- und Ortsbildes durch das
betreffende Gebäude definiert. Da sich das Gebäude zwar in einem ungepflegten
Zustand befindet, dessen Substanz jedoch nicht gefährdet ist, stellt dies keine
Rechtfertigung für den Erlass eines Instandsetzungsgebotes nach § 177
Baugesetzbuch dar. Das in der Stellungnahme des Magistrats vom
23.04.2019, ST 712 angeführte Bauverbot besteht weiterhin. Damit das Bauverbot
inhaltlich für erledigt erklärt werden kann, muss seitens der Bauherrschaft die
Benennung eines neuen Bauleiters erfolgen, ein geprüfter
Standsicherheitsnachweis, sowie ein Schallschutz- und Brandschutznachweis
vorgelegt werden. Der Bauherr ist hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Ohne
diese Unterlagen ist es dem Magistrat nicht möglich das Bauverbot aufzuheben.
Sobald die zur Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen vorliegen,
kann die Umsetzung der Baumaßnahme wieder aufgenommen werden. Die
Wiederaufnahme des Bauvorhabens liegt somit in der Verantwortung der
Bauherrschaft.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 17.06.2019, V
1319
Antrag vom 29.07.2020, OF 1124/2